BERICHT
über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und
innere Angelegenheiten
Berichterstatterin: Anna Karamanou
Verfasserin der Stellungnahme(*):
Christa Prets, Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
Verfasserin der Stellungnahme:
Elizabeth Lynne, Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und
Sport
(*) Verstärktes Hughes-Verfahren
Erklärung der benutzten Zeichen
* Verfahren der Konsultation
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des
Gemeinsamen Standpunkts
*** Verfahren der Zustimmung
Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in
Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags
genannt sind
***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des
Gemeinsamen Standpunkts
***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs
(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission
vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)
Änderungsanträge zu einem Legislativtext
In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und
Kursivdruck vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden,
dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen
auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung
des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise
Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder
ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung
der betreffenden technischen Dienststellen.
INHALT
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
LEGISLATIVVORSCHLAG
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
BEGRÜNDUNG
ANLAGE I: ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0496/2000
ANLAGE II: ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0499/2000
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR, JUGEND, BILDUNG,
MEDIEN UND SPORT
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAU
UND CHANCENGLEICHHEIT (*)
(*) Verstärktes Hughes-Verfahren
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 konsultierte der Rat das Europäische
Parlament gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000)
854 – 2001/0025 (CNS)).
In der Sitzung vom 12. Februar 2001 gab die Präsidentin des Europäischen
Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für
die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Kultur,
Jugend, Bildung, Medien und Sport, den Ausschuss für Beschäftigung
und soziale Angelegenheiten sowie an den Ausschuss für die Rechte
der Frau und Chancengleichheit als mitberatende Ausschüsse überwiesen
hat (C5-0043/2001).
In der Sitzung vom 15. Februar 2001 gab die Präsidentin des Europäischen
Parlaments bekannt, dass der Ausschuss für die Rechte der Frau und
Chancengleichheit, der um Stellungnahme ersucht wurde, an der Ausarbeitung
dieses Berichts gemäß dem verstärkten Hughes-Verfahren
beteiligt sein soll.
Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz
und innere Angelegenheiten benannte in seiner Sitzung vom 27. Februar
2001 Anna Karamanou als Berichterstatterin.
In der Sitzung vom 11. April 2001 hat der Ausschuss beschlossen, folgende
Entschließungsanträge in seinen Bericht aufzunehmen:
– B5-0496/2000 von Cristiana Muscardini zum Schutz der Kinder und
zur Bekämpfung der Internet-Seiten mit pädophilem Inhalt, am
13. Juni 2000 an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der
Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden
Ausschuss und an den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien
und Sport als mitberatenden Ausschuss überwiesen,
– B5-0499/2000 von Cristiana Muscardini und anderen zur Sperre pädophiler
Seiten im Internet, am 13. Juni 2000 an den Ausschuss für die Freiheiten
und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden
Ausschuss und an den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien
und Sport als mitberatenden Ausschuss überwiesen.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf
in seinen Sitzungen vom 11. April, 25. April und 29. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er den Entwurf einer legislativen Entschließung
mit 21 Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Graham R. Watson, Vorsitzender; Robert
J.E. Evans, stellvertretender Vorsitzender; Anna Karamanou, Berichterstatterin;
Mary Elizabeth Banotti, Alima Boumediene-Thiery, Marco Cappato, Charlotte
Cederschiöld, Carmen Cerdeira Morterero (in Vertretung von Michael
Cashman), Ozan Ceyhun, Carlos Coelho, Gérard M.J. Deprez, Giuseppe
Di Lello Finuoli, Marianne Eriksson (in Vertretung von Fodé Sylla
gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Pernille
Frahm, Jorge Salvador Hernández Mollar, Margot Keßler, Timothy
Kirkhope, Eva Klamt, Hartmut Nassauer, Elena Ornella Paciotti, Hubert
Pirker, Patsy Sörensen, Joke Swiebel, Anna Terrón i Cusí,
Gianni Vattimo, Christian Ulrik von Boetticher und Jan-Kees Wiebenga.
Die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien
und Sport und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
sind diesem Bericht beigefügt; der Ausschuss für Beschäftigung
und soziale Angelegenheiten hat am 15. Februar beschlossen, keine Stellungnahme
abzugeben.
Der Bericht wurde am 31. Mai 2001 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird
im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der
Bericht geprüft wird.
LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000)
854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt geändert:
Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 4a (neu)
(4a) In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, die am 7. Dezember 2000 von den europäischen Institutionen
verkündet wurde, ist der Anspruch von Kindern auf Schutz und Fürsorge
festgehalten.
Begründung
Die Anerkennung der Rechte des Kindes durch die Charta der Grundrechte
muss ein Bestandteil der Bemühungen insgesamt sein, die für
die Schaffung einer langfristigen und kohärenten Politik für
Kinder unternommen werden.
Änderungsantrag 2
Erwägung 6
Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen
geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union.
Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen geleistet
wird, insbesondere die Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes und das Protokoll betreffend Kinderhandel,
Kinderprostitution und Kinderporno-graphie sowie die Konvention des Europarates
betreffend Verbrechen im Cyberspace, bedarf der Ergänzung durch die
Europäische Union.
Begründung
Die Europäische Union muss die Arbeit der internationalen Organisationen
ergänzen. Als Mitglied der internationalen Gemeinschaft hat sie nicht
nur die Pflicht, die abgeschlossenen Abkommen, die den internationalen
Bezugsrahmen für den Schutz von Kindern bilden, zu stärken,
sondern auch eine kohärentere Politik zu unterstützen, die darauf
ausgerichtet ist, ein Höchstmaß an strafrechtlichem Schutz
für Kinder zu gewährleisten.
Änderungsantrag 3
Artikel 1 Buchstabe b)
(b) „Kinderpornographie“ pornographisches
Material mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen
Handlungen beteiligt sind; (b) „Kinderpornographie“
(i) jegliches audiovisuelle, schriftliche und Textmaterial, unabhängig
von seiner konkreten Form, wie Fotos, angebliche Fotos, Filme, Videos,
Kinofilme, Zeichnungen und Computerdaten, das mit Hilfe elektronischer,
mechanischer oder anderer Medien angefertigt wurde und
– ein Kind darstellt oder den Anschein erweckt, dass es sich bei
der dargestellten Person um ein Kind handelt, das an eindeutig sexuellen
Handlungen beteiligt ist oder solchen Handlungen beiwohnt,
– oder dessen Hauptgegenstand die Zurschaustellung der Geschlechtsorgane
oder der Schamgegend eines Kindes zum Zweck sexueller Erregung ist,
(ii) jegliches audiovisuelle Material, das zum Zweck hat,
– zum Kindesmissbrauch zu ermutigen, diesen zu suggerieren und dazu
anzustiften,
– Informationen im Hinblick auf ein Kind, das zur sexuellen Ausbeutung
missbraucht werden kann, zu liefern oder bereitzustellen;
Begründung
Die Täter, die sich des Verbrechens der Kinderpornographie schuldig
machen, benutzen bei ihren Aktivitäten verschiedene Mittel und bedienen
sich moderner Medien. Die verschiedenen Formen, die das Verbrechen der
Kinderpornographie annehmen kann, sind bei der Definition des Begriffs
umfassend zu berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass
wirklich jede Form der Kinderpornographie unter Strafe gestellt wird.
Änderungsantrag 4
Artikel 2 Buchstabe a)
(a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung
oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; (a)
Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Begünstigung, Annahme und
Erzielung von Gewinn, Kauf oder Verkauf eines Kindes, Kinderhandel innerhalb
oder außerhalb des Staates mit der Absicht, das Kind der Prostitution
zuzuführen oder zu eindeutig sexuellen Handlungen heran-zuziehen,
die der Herstellung porno-graphischen Materials dienen, unab-hängig
davon, ob dies aus kommerziellen Gründen erfolgt oder nicht;
Begründung
Auf Grund der Komplexität des Problems ist zu gewährleisten,
dass alle Formen dieses Verbrechens unter Strafe gestellt werden.
Änderungsantrag 5
Artikel 2 Buchstabe c) (neu)
(c) die Tatsache, dass Eltern oder mit der Ausübung
der Personensorge für das Kind Beauftragte zulassen, dass das Kind
der Prostitution zugeführt wird oder zu eindeutig sexuellen Handlungen
mit dem Zweck der Herstellung pornographischen Materials herangezogen
wird;
Begründung
Besondere Verantwortung tragen Eltern oder mit der Personensorge für
das Kind Beauftragte, die oftmals zulassen, dass ihr Kind der Prostitution
zugeführt wird.
Änderungsantrag 6
Artikel 2 Buchstabe d) (neu)
(d) die unterlassene Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden
durch jede Person, zu deren Kenntnis Tatsachen gelangen, die den Verdacht
wecken, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung geworden ist, obgleich
die Person ge-setzlich in besonderer Weise zur Weiter-gabe dieser Tatsachen
verpflichtet ist.
Begründung
Wenn Personen, die eine besondere gesetzliche Verpflichtung haben, beispielsweise
die Personensorge für ein Kind ausüben oder auf Grund ihrer
beruflichen Stellung ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem
Kind unterhalten (Lehrer, Sozialarbeiter usw.), es unterlassen, ein derartiges
Verbrechen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, so ist dies unter
Strafe zu stellen. Die gleiche gesetzliche Verpflichtung haben auch die
Internetprovider, die angesichts der Tatsache, dass ihnen die lückenlose
Kontrolle der Nutzung der von ihnen bereitgestellten Dienstleistungen
unmöglich ist, Schutzmechanismen für eine stärkere Sicherheit
bei der Nutzung des Internet entwickeln und die Strafverfolgungsbehörden
informieren müssen, wenn ihnen entsprechendes Material zur Kenntnis
gelangt.
Änderungsantrag 7
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
(a) Herstellung von Kinderpornographie oder (a) Herstellung
von Kinderpornographie und Bearbeitung kinderpornographi-schen Materials
oder
Begründung
Auch die Bearbeitung kinderpornographischen Materials sollte unter Strafe
gestellt werden.
Änderungsantrag 8
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
(b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie
oder
(b) Einfuhr, Ausfuhr, Kauf und Verkauf von sowie Handel mit Kinderpornographie
oder
Begründung
Im Kommissionstext werden nicht alle Aspekte berücksichtigt.
Änderungsantrag 9
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e) bis g) (neu)
(e) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie
oder
(f) Förderung oder Begünstigung der oben genannten Handlungen,
(g) Erwerb und Besitz von Kinderporno-graphie, die nur insofern strafbar
sind, als sie wissentlich oder vorsätzlich erfolgen oder wenn der
Besitz willentlich aufrechterhalten wird. Nicht strafbar sind Erwerb und
Besitz von kinderporno-graphischem Material zum Zwecke der Weitergabe
an die Strafverfolgungs-behörden.
Begründung
Gemäß dem Bericht Kirkhope (Artikel 1 Absatz 1) zu der „Initiative
der Republik Österreich zur Annahme des Beschlusses des Rates zur
Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet“, der am 11.
April 2000 vom Europäischen Parlament angenommen wurde, sind insbesondere
Erwerb und Besitz zur persönlichen Verwendung auf der Grundlage konkreter
Voraussetzungen und Umstände strafbar.
Änderungsantrag 10
Artikel 3 Absatz 2
2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet der ansonsten in
diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen gemäß
Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie pornographisches Material
folgender Art betreffen:
2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet der ansonsten in
diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen gemäß
Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie pornographisches Material
mit der bildlichen Darstellung eines an eindeutig sexuellen Handlungen
beteiligten Kindes betreffen.
(a) bildliche Darstellung eines an ein-deutig sexuellen
Handlungen beteiligten Kindes, außer wenn die Person, die ein Kind
darstellt, zum Zeitpunkt der Darstellung über achtzehn Jahre alt
war.
Begründung
Ziel des vorliegenden Rahmenbeschlusses ist es, die Darstellung eines
Kindes oder die Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der dargestellten
Person um ein Kind handelt, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt
ist oder solchen Handlungen beiwohnt, unter Strafe zu stellen. Ein weniger
strenger Ansatz im Hinblick auf dieses Verbrechen würde das angestrebte
Ziel des Rahmenbeschlusses unterminieren.
Änderungsantrag 11
Artikel 4 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer
Straftat nach den Artikeln 2 und 3 unter Strafe gestellt wird. 1. Jeder
Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den
Artikeln 2 und 3, insbesondere die Organisation der Bege-hung einer Straftat
oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung, unter Strafe gestellt wird.
Begründung
Da Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sehr oft im
Rahmen der organisierten Kriminalität verübt werden, muss sichergestellt
werden, dass sich alle Mitwirkenden strafbar machen, vom tatsächlichen
Täter bis zum Drahtzieher im Hintergrund.
Änderungsantrag 12
Artikel 5 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden
Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet werden. 1. Jeder
Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f
und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen,
auch bei den Mindeststrafen, einschließlich Freiheitsstrafen im
Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g von mindestens einem Jahr geahndet
werden.
Begründung
Es ist nicht allein ausreichend, ein Höchstmaß der Strafe festzulegen,
vielmehr sollte auch ein Mindestmaß aufgenommen werden, um eine
wirksame Abschreckung zu gewährleisten.
Änderungsantrag 13
Artikel 5 Absatz 1a (neu)
1a. Darüber hinaus sollten diese Strafen durch
eine hinreichende psychiatrische Behandlung ergänzt werden, die nach
Verbüßung der Strafe als zusätzliche Form der Aufsicht
fortgesetzt werden könnte.
Begründung
Bei Straftaten im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern sind wirksame,
angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Darüber
hinaus ist anzuerkennen, dass der Täter nach Verbüßung
einer Freiheitsstrafe nicht zwangsläufig rehabilitiert ist. Deshalb
ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche psychiatrische Behandlung
erforderlich ist.
Änderungsantrag 14
Artikel 5 Absatz 1b (neu)
1b. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen,
um zusätzlich zur Verurteilung Maßnahmen zu beschließen,
die das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung jeglichen
beweglichen und unbeweglichen Vermögens vorsehen, das Ertrag der
in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführten Straftaten ist.
Begründung
Der Grundsatz der Einziehung der Erträge von Straftaten ist auf europäischer
Ebene in der Konvention des Europarates über das Waschen, das Aufspüren,
die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten sowie
in der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 niederlegt worden.
Er ist daher auch auf die in dem vorliegenden Rahmenbeschluss behandelten
Verbrechen anzuwenden.
Änderungsantrag 15
Artikel 5 Absatz 2 erster Spiegelstrich
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder –
Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder
Begründung
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren.
Änderungsantrag 16
Artikel 5 Absatz 2 dritter Spiegelstrich
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind
oder entfällt
Begründung
Durch das Aufnehmen des Kriteriums der Höhe der Erträge als
straferschwerender Umstand besteht die Gefahr, dass ein Mitgliedstaat
einen Täter bzw. eine Organisation aufgrund der Geringfügigkeit
der Erträge aus dem Handel mit Kinderpornographie nicht bestrafen
kann; dies ist aber keineswegs wünschenswert.
Änderungsantrag 17
Artikel 5 Absatz 2 Spiegelstrich 4a (neu)
– körperlich oder geistig behinderte Kinder
betreffen.
Begründung
Es ist wichtig, körperlich bzw. geistig behinderte Kinder in diesem
Vorschlag zu berücksichtigen, da einige von ihnen eines besonderen
Schutzes bedürfen.
Änderungsantrag 18
Artikel 5 Absatz 3 erster Spiegelstrich
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder –
Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder
Begründung
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren.
Änderungsantrag 19
Artikel 5 Absatz 3 Spiegelstrich 2a (neu)
– körperlich oder geistig behinderte Kinder
betreffen.
Begründung
Es ist wichtig, körperlich bzw. geistig behinderte Kinder in diesem
Vorschlag zu berücksichtigen, da einige von ihnen eines besonderen
Schutzes bedürfen.
Änderungsantrag 20
Artikel 5 Absatz 4 einleitender Satz
4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn
sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben
a bis f und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von
mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie
Begründung
Siehe Änderungsantrag 9.
Änderungsantrag 21
Artikel 5 Absatz 4 erster Spiegelstrich
– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren
betreffen oder – Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren
betreffen oder
Begründung
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren.
Änderungsantrag 22
Artikel 7 einleitender Satz
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können,
beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen sowie die Beschlagnahme aller Erträge aus Kinderpornographie
und sexueller Ausbeutung von Kindern gehören können. Die Mitgliedstaaten
lassen diese Beträge dem Schutz und der Rehabilitation der Opfer
zukommen. Sie können andere Sanktionen vorsehen wie beispielsweise:
Begründung
Das Prinzip der Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten ist auf
europäischer Ebene durch den Europarat bereits gut eingeführt
(siehe . Übereinkommen über das Waschen, das Aufspüren,
die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten und
Gemein-same Maßnahme vom 3. Dezember 1998) Die Umleitung von Erträgen
aus Straftaten zum Schutz und zur Betreuung der Opfer ist äußerst
wichtig.
Änderungsantrag 23
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen
handelt oder (b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen
oder eine Person handelt, die sich dauerhaft oder vorübergehend im
Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, oder
Begründung
Die Begründung der Gerichtsbarkeit eines jeden Mitgliedstaates darf
sich nicht ausschließlich auf Staatsangehörige des betreffenden
Staates erstrecken, sondern ist auch auf die Personen auszuweiten, die
sich in dem Hoheitsgebiet des Staates aufhalten. Einige Länder haben
entsprechende Initiativen zur Überprüfung ihres Rechtsrahmens
ergriffen. Der Vorschlag entspricht dem Text der Gemeinsamen Maßnahme
des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 1997.
Änderungsantrag 24
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)
(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen
wurde. (c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden
Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen oder natürlichen Person
begangen wurde.
Begründung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre
Gerichtsbarkeit in Bezug auf die einschlägigen Straftaten zu begründen,
falls die Straftat zugunsten aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
niedergelassenen Personen begangen wurde. Dies umfasst juristische und
natürliche Personen.
Änderungsantrag 25
Artikel 8 Absatz 2
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die
Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder
nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet,
sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde.
Auf der Grundlage der Grundsätze, die in dem vorliegenden Rahmenbeschluss
niedergelegt sind, sind Straftaten, die von einem Staatsangehörigen
der Europäischen Union in Drittländern begangen werden, gemäß
dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats des Staatsangehörigen
zu ahnden.
Begründung
Die Straftat der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die in einem Drittland
von einem EU-Staatsangehörigen begangen wird, sollte von und in seinem
Mitgliedstaat verfolgt werden. Es darf keine Ausnahme geben, die dem jeweiligen
Mitgliedstaat die Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu
entziehen.
Änderungsantrag 26
Artikel 8 Absatz 3a (neu)
3a. Sofern ein Mitgliedstaat an dem Grundsatz der beiderseitigen
Strafbarkeit festhält, überprüft er die Entwicklung seiner
Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass diese Voraussetzung der Ergreifung
wirksamer Maßnahmen gegen seine Staatsangehörigen oder Personen,
die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben und
im Verdacht stehen, eine der in Artikel 2, 3 und 4 aufgeführten Straftaten
begangen zu haben, nicht im Wege steht.
Begründung
Mit dem Änderungsantrag wird der Wortlaut aus der Gemeinsamen Maßnahme
des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 1997 wiederaufgegriffen.
Die Strafverfolgung im Fall entsprechender Verbrechen darf nicht durch
verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
vereitelt werden.
Änderungsantrag 27
Artikel 8 Absatz 3b (neu)
3b. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Rechtsvorschriften
im Hinblick auf die Auslieferung eigener Staatsange-höriger, die
verdächtigt werden, Straftaten began-gen zu haben, die in dem vorliegenden
Rahmenbeschluss beschrieben werden, damit diese sich der Verfolgung von
Straftaten, die sie in Drittländern begangen haben, nicht entziehen
können.
Begründung
Die Verfolgung derartiger Straftaten darf nicht dadurch behindert werden,
dass die Mitgliedstaaten zögern, eigene Staatsangehörige auszuliefern.
Die Ergreifung entsprechender Initiativen durch die Mitgliedstaaten wird
einen wichtigen Beitrag zu den Bemühungen darstellen, den Sextourismus
innerhalb und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union
zu bekämpfen.
Änderungsantrag 28
Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten
im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und
eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Insbesondere
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche
Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt
wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von
Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz
und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Die Mitgliedstaaten
sorgen ferner für einen angemessenen Rechtsbeistand für Opfer
und Zeugen, Unterstützung durch Kinder-psychologen und Übersetzung
in ihre und aus ihren Sprachen und gewähr-leisten, dass gegenüber
den Opfern und deren Familien eine einfache, ange-messene und verständliche
Sprache benutzt wird, damit sie das gesamte Verfahren verstehen. Kinder
erhalten die Möglichkeit, per Video als Zeugen auszusagen. Insbesondere
stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche
Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt
wird. Dazu schützt jeder Mitgliedstaat die Privatsphäre, Identität
und physische Sicherheit der Opfer, ihrer Familien und der Zeugen. Die
Mitglied-staaten gewährleisten darüber hinaus, dass den Opfern
die notwendige soziale Unterstützung zuteil wird, die ihnen hilft,
das aus dem Erlittenen resultierende Trauma zu überwinden, und damit
ihre Reintegration in die Gesellschaft fördert.
Besondere Aufenthaltsgenehmigungen sind den Opfern, die als Zeugen auftreten,
und ihren Bezugs-personen mit Sorgerecht während der Justizverfahren
und so lange zu gewähren, wie die Sicherheit des Opfers bedroht ist.
Begründung
Dies sind Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, damit
Strafverfahren konse-quent, schnell und effektiv sind. Die Möglichkeit
von Sonderurlaub für Sorgepflichtige und besondere Aufenthaltsgenehmigungen
für Opfer und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht können verhindern
helfen, dass die Betroffenen erneut Opfer von Verbrechen werden, und sie
zur Zeugenaussage ermutigen. Darüber hinaus muss die Schaffung eines
geeigneten recht-lichen Rahmens für soziale und medizinische Betreuung
sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort geprüft werden.
Die Erfahrung einer Zeugenaussage vor Gericht kann für ein Kind traumatisch
sein. Wenn man einem Kind jedoch die Möglichkeit gibt, vor der Verhandlung
und außerhalb eines Gerichts und mit Hilfe einer Person, die dafür
speziell ausgebildet ist, eine auf Video aufgezeichnete Zeugenaussage
zu machen, kann dies die psychische Belastung des Kindes wesentlich verringern.
Es ist wichtig, dass ein Kind möglichst viel Unterstützung erhält,
um großen psychischen Stress zu verhin-dern und es ihm zu ermöglichen,
eine möglichst verlässliche Zeugenaussage zu machen.
Änderungsantrag 29
Artikel 9 Absatz 1a (neu)
1a. In jedem Fall und unabhängig von der Staatsangehörigkeit
des Kindes ist auf die Zahlung von Schmerzensgeld zu erkennen.
Begründung
Die Frage der obligatorischen Entschädigung des Opfers im Zusammenhang
mit der Durchführung des Verfahrens ist unbedingt in den vorliegenden
Rahmenbeschluss aufzunehmen. Ferner sind Einzelheiten zur Anwendung dieser
Regelung festzulegen. Bei der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld
ist darüber hinaus die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht
als Kriterium heranzuziehen. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit
genießen gleiche Behandlung und haben Anspruch auf Schmerzensgeld.
Änderungsantrag 30
Artikel 9 Absatz 1b (neu)
1b. Die Mitgliedstaaten richten ein Register der Personen
ein, die Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornogra-phie oder/und dem
sexuellen Missbrauch von Kindern begangen haben. Alle Mitgliedstaaten
sowie Europol haben Zugang zu den in diesen Registern enthaltenen Informationen.
Begründung
Die Führung von Registern wird die Feststellung von Wiederholungstätern
erleichtern. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und Europol ist uneingeschränkter Zugang zu den Registern jedes Mitgliedstaats
zu gewähren. Der Änderungsantrag greift entsprechende Vorschläge
der Berichte Zimmermann (Dezember 1996) und Kirkhope (April 2000) des
Europäischen Parlaments wieder auf.
Änderungsantrag 31
Artikel 10 Absatz 2
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 32
Artikel 10 Absatz 3
3. Zum Zwecke des Informationsaus-tauschs über
Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Daten-schutzbestim-mungen
richten die Mitglied-staaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits
vorhandene Kooperations-mecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten
dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß
dem Be-schluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten
Anlauf-stellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaus-tauschs
über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den
Daten-schutzbestim-mungen richten die Mitglied-staaten operative Anlaufstellen
ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperations-mecha-nismen. Insbesondere
sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen
ihrer Mandate und eines komple-mentären Verfahrens voll einbezogen
werden und mit den besten zur Verfügung stehenden Techniken operieren.
Die Mit-gliedstaaten sollten auch eine interna-tionale Zusammenarbeit
zwischen Polizei und Nichtregierungsor-ganisationen in Erwägung ziehen,
unter anderem durch Errichtung und Finan-zierung einer gemeinsamen Datenbank
für die Überwachung und Aufspürung von Kinderpornographie
im Internet.
Begründung
Die Verbreitung und der Austausch von Information sind von grundlegender
Bedeutung. Da Sexualstraftäter sowohl in den Mitgliedstaaten als
auch außerhalb der (erweiterten) Union operieren, ist es wichtig,
dass eine vertiefte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol, sondern auch
mit Interpol gewährleistet wird. Um die Strukturen der organisierten
Kriminalität durchbrechen zu können, ist es wichtig, dass die
besten zur Verfügung stehenden Techniken eingesetzt werden. Da die
Verbreitung von Kinderpornographie konkurrenzlos am größten
im Internet ist, müssen die Mitgliedstaaten der EU sich in ihrem
Kampf gegen die Kinderpornographie eingehend damit befassen.
Änderungsantrag 33
Artikel 10 Absatz 3a (neu)
3a. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine möglichst
rasche Einbindung der Beitrittsländer in die Maßnahmen zur
Bekämpfung der Kinderpornographie sowie der sexuellen Ausbeutung
von Kindern.
Begründung
Die erheblichen Ausmaße des Problems der sexuellen Ausbeutung von
Kindern sowie der Kinderpornographie sind den Beitrittsländern bewusst
zu machen, damit sie entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Änderungsantrag 34
Artikel 10 Absatz 4
4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalse-kretariat
des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle
für den Informationsaustausch über die sexuelle Ausbeutung von
Kindern und die Kinderpor-nographie benannt wurde. Das Generalse-kre-tariat
unterrichtet die übrigen Mitglied-staaten über die benannten
Anlaufstellen. 4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalse-kretariat des
Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle
für den Informationsaustausch im Hinblick auf die sexuelle Ausbeutung
von Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten
Anlauf-stellen oder können das Generalsekretariat ersuchen, dies
in ihrem Namen zu tun.
Begründung
Redaktionelle Änderung und Subsidiarität.
Änderungsantrag 35
Artikel 10 Absatz 4a (neu)
4a. Die Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsame Strategien
zur vorbeugenden Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornographie sowie deren Verbreitung.
Begründung
Im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie
sollten insbesondere die Möglichkeiten der Prävention einbezogen
werden.
Änderungsantrag 36
Artikel 10 Absatz 4b (neu)
(4b) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den
Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und mit Europol alle zwei Jahre einen
Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und unterbreitet diesen dem Europäischen Parlament.
Der erste Bericht ist spätestens am 31. März 2005 vorzulegen.
Begründung
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist
wesentlich, doch stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich wirksam
ist. Die Wirksamkeit muss von der Kommission in regelmäßigen
Abständen in einem dem Europäischen Parlament zu unterbreitenden
Bericht bewertet werden, so dass festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls
Änderungen im Mechanismus der Zusammenarbeit notwendig sind. Da die
Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2002
nachkommen müssen, ist ein erster Bericht spätestens am 31.
März 2005 fällig.
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000)
854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000)
854) ,
– in Kenntnis der Artikel 29, 31 und 34 Absatz 2 des EU-Vertrags,
– vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert
(C5-0043/2001),
– gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten
und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der
Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien
und Sport und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
(A5-0206/2001),
1. billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von
dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt,
den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem
Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
1. EINLEITUNG
Am 24. Februar 1997 verabschiedete der Rat eine Gemeinsame Maßnahme
betreffend Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen
Ausbeutung von Kindern . Die Gemeinsame Maßnahme behandelt ein breites
Spektrum von Themen wie Definitionen (unbeschadet genauerer Definitionen
in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten), Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung,
Beistand für die Opfer sowie polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit.
Mit der Gemeinsamen Maßnahme verpflichteten sich die Mitgliedstaaten,
ihre geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen,
dass der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter
Strafe gestellt werden.
Seit der Verabschiedung der Gemeinsamen Maßnahme im Jahre 1997 sind
sowohl auf EU- sowie lokaler und regionaler Ebene als auch in einem größeren
internationalen Rahmen zahlreiche wichtige Maßnahmen und Initiativen
zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
ergriffen worden. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie
nehmen immer besorgniserregendere Züge an, und es besteht ganz offensichtlich
weiterer Handlungsbedarf, um die Unterschiede in den Rechtskonzepten der
Mitgliedstaaten durch weitere Maßnahmen auszuräumen.
Darüber hinaus wird in Artikel 29 des Vertrags von Amsterdam ausdrücklich
auf den Menschenhandel Bezug genommen. Der Wiener Aktionsplan und der
Europäische Rat von Tampere sprachen sich nachdrücklich für
weitere Rechtsetzungsinitiativen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern
aus. Auch im Anzeiger der Fortschritte der Kommission werden legislative
Maßnahmen angegeben. Am 29. Mai 2000 verabschiedete der Rat einen
Beschluss zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet. Trotz
dieser positiven Entwicklungen haben die bestehenden Unterschiede und
Versäumnisse die Zusammenarbeit der Justizbehörden (sowie der
Polizeibehörden) in diesen Bereichen behindert. Um den diesbezüglichen
Stillstand zu überwinden, schlägt die Kommission zwei Rahmenbeschlüsse
betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels sowie der sexuellen
Ausbeutung von Kindern vor, die auf die Einführung allseits akzeptierter
Tatbestandsmerkmale (objektive und subjektive Straftatbestände) und
entsprechender Sanktionen in die Strafgesetzgebung der Mitgliedstaaten
abzielen.
2. EUROPÄISCHE UNION UND RECHTE DES KINDES
Im 21. Jahrhundert und in einer Europäischen Union, die ihre eigene
Charta der Grundrechte des Menschen abzufassen hat und die als Förderer
und Beschützer des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens ihrer
Völker auftritt, müssen Initiativen ergriffen werden, die vor
allem der Achtung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit
der Personen und eben auch der Kinder dienen, denn diese sind das Bindeglied
zwischen Gegenwart und Zukunft der menschlichen Entwicklung. Die Europäische
Union muss Maßnahmen ergreifen, um die Menschenrechte zu gewährleisten
und wirksam und unmittelbar Umstände und Erschei-nungen zu bekämpfen,
die der menschlichen Existenz in ihrer reinsten und verletzlichsten Form,
nämlich der des Kindes, Schaden zufügen.
Derartige Phänomene sind leider nicht auf eine bestimmte Region beschränkt,
wie durch zahlreiche Beispiele bestätigt wird. Angesichts der internationalen
Ausprägung der Thematik dürfen die Mitgliedstaaten nicht untätig
bleiben und die Augen vor den tragischen Ausmaßen des Problems verschließen.
Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass die Europäische Union
im Kampf gegen bestimmte Formen des organisierten Verbrechens die Initiative
ergreift, da die Mitgliedstaaten dazu nicht in der Lage sind. Ein wichtiger
Bereich der organisierten Kriminalität betrifft auch die sexuelle
Ausbeutung von Kindern durch Kreise, die über erhebliches Kapital
und internationale Verbindungen verfügen. Die hier zur Debatte stehende
Initiative zur Abfassung eines Textes, der als Bezugsrahmen für alle
Mitgliedstaaten dient, darf nicht als Schlusspunkt der Bemühungen
gewertet werden, sondern ist Ausgangspunkt und Basis für weitergehende
Anstrengungen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung
derartiger Straftaten. Neben der Bedeutung, die der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit beizumessen ist, erweist es sich als besonders wichtig,
die Rolle der Nichtregierungsorganisationen und ihre Bedeutung für
ein umfassendes und erfolgreiches Konzept zur Bekämpfung des Problems
hervorzuheben. Natürlich ist die Einführung gesetzlicher Regelungen
nicht die einzige Lösung im Rahmen der gesamten Bemühungen.
Es ist auch auf die Ursachen hinzuweisen, die die Existenz und Verbreitung
dieses Phänomens bedingen: Armut, Verelendung, das Fehlen von Strukturen
zum Schutz von Kindern, Unzulänglichkeiten in den Kontroll- und Präventionsmechanismen,
Bildungsmangel, der Zerfall des sozialen Netzes sowohl im Hinblick auf
die Familie als auch in Bezug auf die zwischenmenschlichen Beziehungen
sowie vor allem die Existenz eines diesbezüglichen Marktes mit Angebot
und Nachfrage innerhalb der Europäischen Union.
Es ist eine Schande für die moderne Kultur und Zivilisation, dass
es derartige Phänomene gibt und dass die Täter – Verbrecherringe
sowie Nutzer – unbestraft bleiben oder der Strafverfolgung entgehen,
wobei sie oft von der fehlenden Zusammenarbeit zwischen den Ländern
auf Grund bürokratischer Verfahren und prozessrechtlicher Hindernisse
in der Strafgesetzgebung profitieren. Tragische Fälle wie die Dutroux-Affäre
in Belgien dürfen sich nicht wiederholen. Hier waren die Feststellung
des Straftatbestands und die Durchführung des Prozesses auf Grund
des mangelhaften Rechtsrahmens bislang unmöglich, so dass die Angelegenheit
auch nach vier Jahren immer noch nicht abgeschlossen ist. Ganz gewiss
jedoch ist Belgien kein Einzelfall. Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften
sind in einer Reihe von Ländern mangelhaft (Schweden, Dänemark,
Frankreich) oder gar nicht vorhanden (Portugal und im Hinblick auf Kinderpornographie
Griechenland).
3. RECHTSGRUNDLAGE
In dem vorliegenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss geht es um
die Angleichung der Rechtsvorschriften sowie der Regelungsbestimmungen
der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit
in Strafsachen. Weiterhin geht es um „Mindestvorschriften über
die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich
organisierte Kriminalität“. Die Rechtsgrundlage, die im Bezugsvermerk
des Vorschlags angegeben ist, bilden folglich Artikel 29 mit dem ausdrücklichen
Hinweis auf den Menschenhandel sowie Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel
34 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union.
4. BEWERTUNG DES VORSCHLAGS FÜR EINEN RAHMENBESCHLUSS
Einige der wesentlichen Fragen, die in dem Bericht angesprochen werden
und deren weitere Diskussion zweckmäßig erscheint, betreffen:
a) Definition des Begriffes „Kind“
Das Wort „Kind“ ist in der allgemeinsten Bedeutung des Begriffs
zu verwenden, so dass jede Person im Alter unter achtzehn Jahren eingeschlossen
ist. Dies entspricht auch Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Rechte des Kindes. Dass in vielen Mitgliedstaaten
bei Einwilligung des Opfers in das Eingehen sexueller Beziehungen eine
niedrigere Altersgrenze vorgesehen ist, stellt keinen Grund dar, auch
die Definition des Begriffes „Kind“ mit einer niedrigeren
Altersgrenze zu versehen, da es in dem vorliegenden Rahmenbeschluss um
die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
und nicht um sexuelle Aktivitäten schlechthin geht. Die Gleichsetzung
der sexuellen Ausbeutung mit der Einwilligung in das Eingehen sexueller
Beziehungen fördert die gefährliche Tendenz, bestimmte Formen
des Verbrechens nicht unter Strafe zu stellen, und ist mit besonderer
Aufmerksamkeit zu beobachten.
b) Definition des Begriffs „Kinderpornographie“
Bei der Definition des Begriffs „Kinderpornographie“ sind
sämtliche neuen Entwicklungen im Bereich der Technologie sowie die
modernen Methoden, die die Täter bei ihren Verbrechen nutzen, zu
berücksichtigen. Um umfassende Rahmenbestimmungen für die Strafbarkeit
hinsichtlich der Teilnahme und Darstellung von Kindern in pornographischem
Material zu schaffen, sind einerseits die Kinder als unmittelbare Opfer
zu schützen und ist andererseits jede Darstellung strafrechtlich
zu verfolgen, die den Anschein von Kinderpornographie erweckt. Derartiges
Material verharmlost die Verbrechen gegen Kinder, täuscht die potentiellen
Kunden in Bezug auf die Abartigkeit ihrer pädophilen Neigungen und
fördert insofern die Ausbeutung von Kindern. Ein wirksamer strafrechtlicher
Schutz von Kindern vor Pornographie ist nur dann gegeben, wenn der Straftatbestand
nicht nur die Herstellung pornographischer Darstellungen unter Beteiligung
von Kindern, sondern auch pornographische Darstellungen anderer Personen,
die den Anschein erwecken, sie seien Kinder, sowie virtuelles pornographisches
Material (durch Montage von Bildern oder Synthese mittels Computer) umfasst
(Änderungsantrag 1). Selbst wenn nachgewiesen werden kann, dass die
abgebildeten Personen keine Kinder sind (Änderungsantrag 6) oder
dass das pornographische Material virtuell hergestellt wurde, besteht
weiterhin Strafbarkeit.
c) Besitz pornographischen Materials
Insbesondere ist auf die Frage des Besitzes pornographischen Materials
einzugehen. Die Strafbarkeit des Besitzes ist auf der Grundlage bestimmter
Voraussetzungen festzulegen, damit Personen, die beim Surfen im Internet
oder durch E-Mail bzw. konventionelle Post unwissentlich oder nicht vorsätzlich
in den Besitz kinderpornographischen Materials gelangt sind, nicht strafrechtlich
verfolgt werden.
d) Strafrahmen
Der von der Kommission vorgeschlagene Strafrahmen wird angesichts der
erheblichen Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Anwendung eines einheitlichen Strafrahmens als akzeptabel
bewertet. Die verhängten Strafen müssen der Schwere des Verbrechens
entsprechen, doch ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung
sehr hoher Strafen allein bislang in keinem Land, in dem eine solche Maßnahme
angewandt wurde, zu einem Rückgang des Verbrechens beigetragen hat.
e) Vorgehen gegen organisierte Gruppen
Die Erwähnung sowohl der Begünstigung, der Annahme und der Erzielung
von Gewinn als Formen strafbaren Verhaltens als auch die Einziehung der
Erträge des Verbrechens als ergänzende Strafmaßnahme zielen
darauf ab, organisierte Gruppen und Netze, die aus der verbrecherischen
Tätigkeit einzelner Personen Gewinn ziehen, zu bekämpfen.
f) Extraterritoriale Gerichtsbarkeit
In einer Reihe von Mitgliedstaaten (Schweden, Niederlande, Frankreich,
Deutschland) wird die extraterritoriale Gerichtsbarkeit nur bei bestimmten
Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern angewandt. In den meisten
Mitgliedstaaten ist zudem erforderlich, dass das Verbrechen sowohl in
dem Land, in dem die extraterritoriale Gerichtsbarkeit angewandt wird,
als auch in dem Land, in dem das Verbrechen begangen wurde, strafbar ist
(Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit). Schließlich verbietet
die Mehrzahl der Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande,
Schweden) die Auslieferung ihrer Staatsbürger bzw. sieht dafür
erhebliche Beschränkungen vor. Der internationale Charakter der hier
behandelten Verbrechen gebietet es, dass die Mitgliedstaaten ihre prozessrechtlichen
Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit sowie die Frage der extraterritorialen
Gerichtsbarkeit überprüfen (Voraussetzungen der beiderseitigen
Strafbarkeit, Strafantrag durch das Opfer, Auslieferung usw.), damit sichergestellt
werden kann, dass sich die Täter der Strafverfolgung nicht entziehen.
Die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten dürfen bei der Bewältigung
dieses so tragischen Problems kein Hindernis bilden und der Sensibilität,
mit der diese Frage zu behandeln ist, nicht im Wege stehen.
g) Opferschutz
Alle rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Verbrechen gegen Kinder beziehen,
müssen ein Schmerzensgeld für das Opfer umfassen. Die Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten sehen offensichtlich keine klaren Kriterien für
die Art und Weise vor, wie den Opfern das Schmerzensgeld zuzusprechen
ist (wie wird einem Minderjährigen Schmerzensgeld zuerkannt, auf
welche Weise, in welcher Höhe und zu welchem Zweck). Oft fehlen auch
Mechanismen zur Kontrolle, inwieweit diesbezügliche Urteile umgesetzt
wurden. In vielen Fällen gibt es keine gründliche Information
über die Rechte des Kindes, und der Antrag auf Schmerzensgeld muss
vom Anwalt des Kindes gestellt werden. Ein wichtiges Problem ist auch
der Schutz des kindlichen Opfers nach dem Verfahren, der der Ermessensfreiheit
der Mitgliedstaaten unterliegt. In dem Übereinkommen der Vereinten
Nationen über die Rechte des Kindes wird gefordert, wirksame Verfahren
zu schaffen und Sozialprogramme einzurichten, die dem Kind und den mit
der Personensorge Betrauten die erforderliche psychologische Hilfe und
Beratung geben.
h) Information und Schulung der betroffenen Stellen
Die Strafverfolgungsbehörden müssen mit spezialisiertem Personal
ausgestattet sein, das in der Lage ist, richtig mit traumatisierten Kindern
umzugehen. Oft hat sich gezeigt, dass die psychologische Belastung des
Opfers geringer ist, wenn die Vernehmung durch spezialisierte Untersuchungsbeamte
erfolgt. In den Strafsachen J. van der S. und L. van E. führte die
niederländische Polizei sogar Schulungen für die philippinische
Polizei durch, um die Vernehmung der kindlichen Opfer zu erleichtern,
wobei äußerst positive Ergebnisse zu verzeichnen waren.
Was darüber hinaus das Personal diplomatischer Vertretungen betrifft,
so sind klare Anweisungen in Bezug auf die Behandlung ähnlicher Fälle
und die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu geben. Beispiele aus
der Vergangenheit zeigen, dass die Opfer in vielen Botschaften geeigneten
Beistand sowohl in Form von Beratung als auch in Form von Hilfe durch
Dolmetscher und Überführung in das Herkunftsland finden. Dennoch
gab es auch Fälle, in denen das Botschaftspersonal dem Täter
geholfen hat, sich der extraterritorialen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
i) Abschreckungs- und Präventionsmechanismen
Jeder Rechtsrahmen muss stets durch zusätzliche Maßnahmen und
Mechanismen zur Abschreckung und Prävention gestützt werden.
Zur Prävention der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist es daher
erforderlich, die grundlegenden Ursachen des Problems zu beseitigen und
entsprechende Initiativen zu ergreifen.
Verstärkte Aufmerksamkeit ist den besonders gefährdeten Gruppen
von Kindern zu widmen, beispielsweise Kindern, die weitab ihres Zuhauses
leben, Kindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern, Kindern, die mit
dem Show- und Unterhaltungsgeschäft zu tun haben, Kinder, die das
Internet nutzen, usw. Die Mitgliedstaaten müssen soziale Schutzmechanismen
für diese Kinder entwickeln und gleichzeitig Kampagnen zur Aufklärung
über ihre Rechte starten. Dazu ist auch die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen
und internationalen Organisationen erforderlich, die für die Wahrung
der Menschenrechte von Kindern eintreten.
Was Kinderpornographie im Internet betrifft, so ist in besonderem Maße
die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung
der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der
audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung
nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren
Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde
zu berücksich-tigen. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission die
von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde
im audiovisuellen Bereich und in den Online-Kommunikationsdiensten prüft,
insbesondere im Bereich der Selbstregulierung, um ein Klima des Vertrauens
in die Bekämpfung der Verbreitung illegaler Inhalte zu schaffen.
Es darf nie in Vergessenheit geraten, dass die ungleiche
Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen auf unserem Planeten, dass
Armut und soziale Ausgrenzung die Entstehung organisierter Gruppen und
krimineller Netzwerke begünstigen, die nicht zögern, sogar die
Körper und Seelen von Kindern auf dem Altar des Profits zu opfern
und zur Ware zu machen.
ANLAGE I : ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0496/2000
Entschließung des Europäischen Parlaments
zum Schutz der Kinder und zur Bekämpfung der Internet-Seiten mit
pädophilem Inhalt
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Stellungnahmen zur Bekämpfung
der Pädophilie,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Rechten des
Kindes und zum Schutz der Kinder,
– unter Hinweis darauf, dass in der Presse häufig über
Fälle des Verschwindens von Kindern und von Gewalt gegen Minderjährige,
die manchmal zum Tod des Opfers führt, berichtet wird,
– unter Hinweis auf die empörende Tatsache, dass im Internet
Seiten vorhanden sind, auf denen Fotomaterial für Pädophile,
die Adressen von Clubs, die dieser kriminellen Tätigkeit nachgehen,
und sogenannte „Fremdenverkehrsziele“ veröffentlicht
werden, an denen mit Minderjährigen gehandelt wird,
1. fordert die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der ermitteln
und bewerten soll, was – wenn überhaupt – in den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union getan wird, um dieser Entwicklung Einhalt
zu gebieten, die im Internet um sich greift;
2. fordert eine klare und eindeutige Haltung der Union gegenüber
dem Internet, was die Veröffentlichung von Material mit pädophilem
Inhalt im Netz anbelangt, um die Internet-Seiten, die diesem dunklen Thema
gewidmet sind, zu beseitigen und den Zugang zu ihnen zu versperren;
3. fordert, dass die Mitgliedstaaten allen Regierungen der Union die Liste
der aufgrund pädophiler Handlungen verurteilten Personen zur Verfügung
stellen, damit Interpol und die einzelstaatlichen Polizeibehörden
wirksamer zum Schutz der Kinder bei der Bekämpfung dieses widerwärtigen
Übels, dessen Verbreitung über das Informatiknetz zunimmt, zusammenarbeiten
können.
ANLAGE II : ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
B5-0499/2000
Entwurf einer Entschließung des Europäischen
Parlaments zur Sperre pädophiler Seiten im Internet
Das Europäische Parlament,
A. in der Feststellung, dass im Internet Seiten mit illegalem Inhalt veröffentlicht
werden, die z.B. Kinderpornographie verbreiten und Orte und Adressen nennen,
an denen Pädophilie praktiziert wird,
B. unter Hinweis auf die bereits verabschiedeten Entschließungen
zum Schutz der Minderjährigen und zu den Rechten der Kinder,
C. in Erwägung der zunehmenden Verbreitung von Seiten, die diesen
kriminellen Aktivitäten gewidmet sind,
D. unter Berücksichtigung des Inhalts dieser Web-Seiten, die in vielen
EU-Ländern als illegal gelten,
E. in Erwägung eines kürzlich veröffentlichten Dokuments
der Schweizer Bundespolizei, das die Service Provider für strafrechtlich
verantwortlich erklärt und die Behörden ersucht, der Justiz
jeden Verdacht auf ein Vergehen zu melden und auch die Justizbehörden
der einzelnen Länder zu informieren, um das Delikt und die Täter
verfolgen zu können,
fordert:
1. dass die Service Provider für die illegal im Internet übermittelten
Inhalte verantwortlich gemacht werden, im gleichen Maße wie die
Direktoren von Tageszeitungen und Illustrierten, die unmittelbar für
ihre Veröffentlichungen haftbar gemacht werden können;
2. den Zugang zu Seiten zu sperren, die nach dem innerstaatlichen Recht
der EU-Mitgliedstaaten als illegal gelten;
3. dass die Hosting Provider (die auf den Web-Server Speicherraum zur
Verfügung stellen) dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu illegalen
Inhalten, die sich auf einem ihrer Server befinden, gelöscht oder
verhindert wird.
16. Mai 2001
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES
FÜR KULTUR, JUGEND, BILDUNG, MEDIEN UND SPORT
für den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger,
Justiz und innere Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Elizabeth Lynne
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 6. März 2001 benannte der Ausschuss für
Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport Elizabeth Lynne als Verfasserin
der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen
vom 10. April 2001, 24./25. April 2001 und 15. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge
mit 19 Stimmen bei einer Enthaltung an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Vasco
Graça Moura, stellvertretender Vorsitzender; Elizabeth Lynne, Verfasserin
der Stellungnahme; Ole Andreasen, Pedro Aparicio Sánchez, Thierry
de La Perriere, Geneviève Fraisse, Lissy Gröner, Lucio Manisco,
Maria Martens, Doris Pack, Roy Perry, Christa Prets, Marieke Sanders-ten
Holte, Kathleen Van Brempt, Luckas Vander Taelen, Eurig Wyn, Sabine Zissener,
Janelly Fourtou (in Vertretung von Christine de Veyrac) und Dana Rosemary
Scallon (in Vertretung von Theresa Zabell).
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Vorschläge der Kommission zielen auf eine Verbesserung der Bestimmungen
der Gemeinsamen Maßnahme von 1997 zur Bekämpfung der Ausbeutung
von Kindern und der Kinderpornographie ab. Die Gemeinsame Maßnahme
verfehlte die gesteckten Ziele, weil dem Strafrecht der Mitgliedstaaten
keine gemeinsam festgelegten Definitionen und Sanktionen zugrunde liegen.
Das Ziel der jetzigen Vorschläge der Kommission besteht darin, dieser
unbefriedigenden Situation abzuhelfen und zu gewährleisten, dass
es für Personen, die sich des Kindesmissbrauchs im Gesamtbereich
der Europäischen Union schuldig gemacht haben, keine sicheren Zufluchtsorte
gibt.
Kinderpornographie und Ausbeutung von Kindern sind abscheuliche
Verbrechen. Das Internet ist heute das wichtigste Instrument für
den Austausch von Kinderpornographie. Es operiert weltweit und erfasst
alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit stellen sich völlig
neue und bisher nicht gekannte Probleme für die Strafverfolgungsbehörden
der einzelnen Mitgliedstaaten. Zur Bekämpfung dieses Verbrechens
und zur Förderung der Zusammenarbeit bedarf es der Verabschiedung
gemeinschaftlicher Definitionen und Sanktionen.
Die Definition des Begriffs Kinderpornographie ist schwierig.
Meines Erachtens kann Kinderpornographie im Rahmen des Internets nicht
nur bildliche Darstellungen umfassen. Vielmehr muss auch auditives und
textliches Material erfasst werden; dies ist besonders wichtig, da Chat-Verbindungen
im Internet von Pädophilen dazu benutzt wurden, Kinder anzusprechen,
wie sich beispielsweise im Fall Wonderland Internet Paedophile zeigt.
Die Definition des Begriffs Kinderpornographie darf auch nicht auf Kinder
beschränkt werden, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt
sind. Sie sollte auch Material erfassen, das Kinder in einer Art und Weise
darstellt, die darauf abzielt, sexuelle Gefühle für Kinder zu
fördern oder zu erregen.
Bestimmte Bereiche der Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie
müssen mit harten Strafen geahndet werden. Das Höchststrafmaß
sollte auf 10 Jahre erhöht werden, um den extrem gravierenden Charakter
dieser spezifischen Beispiele von Ausbeutung widerzuspiegeln.
Nach dem Kommissionstext wäre das vorgeschlagene
Höchststrafmaß auf die Ausbeutung von Kindern unter 10 Jahren
anzuwenden. Die Wahl dieser Altersgrenze erscheint ziemlich willkürlich
und könnte zur Ausbeutung von Kindern eben über 10 Jahren führen.
Es wäre deshalb vernünftiger, die Altersgrenze auf 16 Jahre
zu erhöhen. Damit würde das geringere Strafmaß auf die
Ausbeutung Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren angewandt, d.h. ein
Alter, in dem sie begonnen haben, selbst Entscheidungen über die
Beteiligung an sexuellen Handlungen zu treffen. Auch sie sollten jedoch
vor Ausbeutung geschützt werden, und das geringere Strafmaß
von 4 Jahren würde abschreckend wirken. Das Höchststrafmaß
von 10 Jahren muss auch für die Ausbeutung behinderter Kinder gelten,
da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, beispielsweise
Kinder mit Lernschwierigkeiten, wobei das mentale Alter generell unter
dem physischen Alter liegt.
Die Mitgliedstaaten müssen auch ihrer Verantwortung
gerecht werden und ihre Staatsbürger gerichtlich verfolgen, die Kinder
sexuell ausbeuten, auch wenn diese Ausbeutung außerhalb der Europäischen
Union erfolgt. Es darf keine Ausnahme geben, die den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Kinderpornographie
und Ausbeutung von Kindern sind nicht nur ein europäisches, sondern
ein internationales Problem und müssen dementsprechend behandelt
werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport ersucht
den federführenden Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der
Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge
in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Artikel 1 Buchstabe b)
(b) "Kinderpornographie" pornographisches
Material mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen
Handlungen beteiligt sind; (b) "Kinderpornographie" Ton-, Bild-
oder Textmaterial mit der Beschreibung oder Darstellung von Kindern, einschließlich
virtueller Kinder, im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder zu gewalt-orientierten,
entmenschlichenden oder herabwürdigenden Zwecken;
Begründung
Kinderpornographie sollte sich nicht auf visuelles Material begrenzen,
sondern auch Ton- oder Textmaterial umfassen, das sich auf die Ausbeutung
von Kindern bezieht. Die Definition von Kinderpornographie sollte sich
nicht auf Kinder beschränken, die an eindeutig sexuellen Handlungen
beteiligt sind. Es sollte auch Material umfassen, das zur Darstellung
von Kindern genutzt wird, um sexuelle Erregung zu erzeugen. Außerdem
sollte mit Darstellung von Kindern auch Material gemeint sein, das sich
nicht auf tatsächliche Kinder bezieht, sondern Kinder, beispielsweise
unter Nutzung digitaler Manipulation, darstellt.
Änderungsantrag 2
Artikel 2 Buchstabe a)
(a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung
oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; (a)
Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die
Kinderprostitution begünstigende Handlungen; besondere Aufmerksamkeit
ist der Rolle der Medien im Hinblick auf die Veröffentlichung und
die Verbreitung kinderpornographischen Materials zu widmen;
Begründung
Medien, in denen Kinderpornographie veröffentlicht wird, sollten
beobachtet und entsprechend bestraft werden.
Änderungsantrag 3
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
a) Herstellung von Kinderpornographie oder a) Herstellung
von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern oder
Begründung
Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer
Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht.
Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderpornographie Betrachter
zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern verleiten
kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).
Änderungsantrag 4
Artikel 3 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen, unabhängig
davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter
Strafe gestellt werden: 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlichen
Handlungen, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eines EDV-Systems
begangen wurden, unter Strafe gestellt werden:
(a) Herstellung von Kinderpornographie oder (a) Herstellung von Kinderpornographie
oder
(b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder (b)
Förderung, Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie
oder
(c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie
oder (c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie
oder
(d) Erwerb und Besitz von Kinderpornographie. (d) Erwerb und Besitz von
Kinderpornographie.
Begründung
Die Förderung von Kinderpornographie, beispielsweise über eine
Website-Verbindung, muss unter Strafe gestellt werden, auch wenn die Person,
die die Kinderpornographie fördert, sie nicht selbst zur Verfügung
stellt.
Änderungsantrag 5
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)
b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie
oder b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Pornographie mit tatsächlichen
oder virtuellen Kindern oder
Begründung
Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer
Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht.
Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderpornographie Betrachter
zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten
kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).
Änderungsantrag 6
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c)
c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von
Kinderpornographie oder c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen
von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern oder
Begründung
Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer
Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht.
Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderporno-graphie Betrachter
zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten
kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).
Änderungsantrag 7
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d)
d) Erwerb und Besitz von Kinderpornographie. d) Erwerb
und Besitz von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern.
Begründung
Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer
Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht.
Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderporno-graphie Betrachter
zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten
kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).
Änderungsantrag 8
Artikel 5 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden
Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3
Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet werden. 1. Jeder
Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c
und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschrecken-den Sanktionen,
auch bei den Mindest-strafen, einschließlich Freiheitsstrafen im
Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet
werden.
Begründung
Es ist nicht allein ausreichend, ein Höchstmaß der Strafe festzulegen,
vielmehr sollte auch ein Mindestmaß aufgenommen werden, um eine
wirksame Abschreckung zu gewährleisten.
Änderungsantrag 9
Artikel 5 Absatz 2
2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 2. Unbeschadet zusätzlicher
Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn
sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn
Jahren betreffen oder
– besondere Rücksichtslosigkeit beinhalten oder
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – mit
beachtlichen Erträgen verbunden sind oder
– im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. –
im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder
– Kinder mit Behinderungen, insbesondere mit Lernschwierigkeiten,
betreffen.
Begründung
Strafen für die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter derart erschwerenden
Umständen müssen ausreichend streng sein, um dem gravierenden
Charakter der Straftat gerecht zu werden und abschreckend zu wirken. Ein
Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb geeigneter als
eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß in dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den
Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen
bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden
bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell
unter dem physischen Alter liegt.)
Jede sexuelle Ausbeutung von Kindern ist besonders rücksichtslos.
Änderungsantrag 10
Artikel 5 Absatz 3
3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 3. Unbeschadet zusätzlicher
Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn
sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn
Jahren betreffen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, eine höhere
Altersgrenze festzulegen, oder
– besondere Rücksichtslosigkeit beinhalten.
– Kinder mit Behinderungen, insbesondere mit Lernschwierigkeiten,
betreffen.
Begründung
Strafen für den sexuellem Missbrauch von Kindern unter derart erschwerenden
Umständen müssen ausreichend streng sein, um dem gravierenden
Charakter der Straftat gerecht zu werden und abschreckend zu wirken. Ein
Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb geeigneter als
eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß in dem
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird, wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den
Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen
bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden
bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell
unter dem physischen Alter liegt.)
Jede sexuelle Ausbeutung von Kindern ist besonders rücksichtslos.
Änderungsantrag 11
Artikel 5 Absatz 4
4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erfor-derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn
sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften
der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erfor-derlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben
a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von
min-destens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren betreffen oder –
Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren betreffen, wobei es den
Mitgliedstaaten freisteht, eine höhere Altersgrenze festzulegen,
oder
– Darstellungen von Gewalt- oder Zwangsanwendung gegen Kinder betreffen
oder – Darstellungen von Gewalt- oder Zwangsanwendung gegen Kinder
betreffen oder
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – mit
beachtlichen Erträgen verbunden sind oder
– im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. –
im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder
– Kinder mit Behinderungen, insbeson-dere mit Lernschwierigkeiten,
betreffen.
Begründung
Strafen für die Herstellung, Verbreitung und das Anbieten von Kinderpornographie
unter derart erschwerenden Umständen müssen ausreichend streng
sein, um den gravierenden Charakter der Straftat widerzuspiegeln und abschreckend
zu wirken. Ein Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb
geeigneter als eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß
in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter
sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter
als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem
bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde
also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn
und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes
unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den
Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen
bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden
bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell
unter dem physischen Alter liegt.)
Änderungsantrag 12
Artikel 7
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können,
beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen sowie die Einziehung aller Erträge aus Kinderpornographie
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gehören. Die Mitgliedstaaten
verwenden diese Beträge für den Schutz und die Rehabilitierung
der Opfer.
Zu diesen Sanktionen können andere Sanktionen gehören, beispielsweise:
(a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen oder
(b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung
einer Handelstätigkeit oder
(c) richterliche Aufsicht oder
(d) richterlich angeordnete Auflösung oder
(e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen,
die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. (a) Ausschluss von öffentlichen
Zuwendungen oder Hilfen oder
(b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung
einer Handelstätigkeit oder
(c) richterliche Aufsicht oder
(d) richterlich angeordnete Auflösung oder
(e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen,
die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.
Begründung
Der Grundsatz der Einziehung von Erträgen aus Straftaten ist auf
europäischer Ebene bereits durch das Übereinkommen des Europarats
über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-nahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten und die Gemeinsame Maßnahme vom
3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren,
die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen
aus Straftaten (ABl. L 333 vom 9. 12. 1998, S. 1) fest verankert. Er sollte
auch auf die Straftaten Anwendung finden, die in den Anwendungsbereich
dieses Rahmenbeschlusses fallen. Ferner ist es wichtig, dass die Erträge
aus Straftaten zum Schutz und zur Betreuung der Opfer verwendet werden.
Änderungsantrag 13
Artikel 8 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln
2, 3 oder 4 in den Fällen zu begründen, in denen 1. Jeder Mitgliedstaat
trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in
Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 2, 3 oder 4 in den Fällen
zu begründen, in denen
(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen
wurde oder
(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen
handelt oder
(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen
wurde oder
(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen
handelt oder
(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
niedergelassenen juristischen oder natürlichen Person begangen wurde.
Begründung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre
Gerichtsbarkeit in Bezug auf die einschlägigen Straftaten zu begründen,
falls die Straftat zugunsten aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
niedergelassenen Personen begangen wurde. Dies umfasst juristische und
natürliche Personen.
Änderungsantrag 14
Artikel 8 Absatz 2
(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er
die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b und c nicht
oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen
anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen
wurde. (2) Straftaten, die von einem Staatsangehörigen der Europäischen
Union in Drittländern begangen werden, sind gemäß dem
einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats des Staatsangehörigen
zu ahnden.
Begründung
Die Straftat der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die in einem Drittland
von einem EU-Staatsangehörigen begangen wird, sollte von und in seinem
Mitgliedstaat verfolgt werden. Es darf keine Ausnahme geben, die dem jeweiligen
Mitgliedstaat die Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu
entziehen.
Änderungsantrag 15
Artikel 8 Absatz 4
4. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat
des Rates und der Kommission mit, in welchen Fällen sie Absatz 2
anwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten
Fälle und Umstände dies gilt. streichen
Begründung
Falls die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags
nicht mehr zulässig ist (s. Änderungsantrag 8), muss dieser
Absatz gestrichen werden.
Änderungsantrag 16
Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen
Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten.
Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch
strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher
Schaden zugefügt wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür
Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen
angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren
erhalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern
und ihren Familien durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren
kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird.
Begründung
Sexueller Missbrauch von Kindern findet häufig innerhalb der Familie
statt oder wird von Personen begangen, die eine persönliche Beziehung
zu den Kindern und ihren Familien haben. In diesen Fällen ist die
Familie durch den Missbrauch besonders betroffen und muss vor zusätzlichen
Schäden geschützt werden.
Änderungsantrag 17
Artikel 10 Absatz 2
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 18
Artikel 10 Absatz 3
3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten
nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbe-stimmungen
richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits
vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten
dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß
dem Beschluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten
Anlaufstellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs
über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den
Datenschutzbe-stimmungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen
ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere
sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen
ihres Mandats voll einbezogen werden.
Begründung
Die Weitergabe und der Austausch von Informationen sind von grundlegender
Bedeutung. Da die Kinderschänder sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten
als auch in den Ländern außerhalb der (erweiterten) Union operieren,
ist es von entscheidender Bedeutung, dass eine intensive Zusammenarbeit
nicht nur mit Europol, sondern auch mit Interpol gewährleistet ist.
Änderungsantrag 19
Artikel 10 Absatz 4
4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat
des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle
für den Informationsaustausch über die sexuelle Ausbeutung von
Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Das Generalsekretariat
unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten
Anlaufstellen. 4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat des
Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle
für den Informationsaustausch im Hinblick auf die sexuelle Ausbeutung
von Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Die Mitgliedstaaten
unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten
Anlaufstellen oder können das Generalsekretariat ersuchen, dies in
ihrem Namen zu tun.
Begründung
Redaktionelle Änderung und Subsidiarität.
Änderungsantrag 20
Artikel 10 Absatz 4a (neu)
(4a) Die Mitgliedstaaten richten Register der Personen
ein, die wegen der Verbreitung von Kinderpornographie oder des sexuellen
Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind. Die in diesen Registern
enthaltenen Daten sollten allen Mitgliedstaaten und Europol zugänglich
sein.
Begründung
Durch die Einrichtung von Registern kann die Aufspürung von Wiederholungstätern
erleichtert werden. Im Sinne des Europol übertragenen Mandats und
einer guten zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sollte allen übrigen
Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Registern gewährt werden.
Änderungsantrag 21
Artikel 10 Absatz 4b (neu)
(4b) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den
Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und mit Europol alle zwei Jahre einen
Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und unterbreitet diesen dem Europäischen Parlament.
Der erste Bericht ist spätestens am 31. März 2005 vorzulegen.
Begründung
Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist
wesentlich, doch stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich wirksam
ist. Die Wirksamkeit muss von der Kommission in regelmäßigen
Abständen in einem dem Europäischen Parlament zu unterbreitenden
Bericht bewertet werden, so dass festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls
Änderungen im Mechanismus der Zusammenarbeit notwendig sind. Da die
Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2002
nachkommen müssen, ist ein erster Bericht spätestens am 31.
März 2005 fällig.
28. Mai 2001
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES
FÜR DIE RECHTE DER FRAU UND CHANCENGLEICHHEIT (*)
für den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger,
Justiz und innere Angelegenheiten
zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Christa Prets
VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 27. März 2001 benannte der Ausschuss für
die Rechte der Frau und Chancengleichheit Christa Prets als Verfasserin
der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen
vom 19. März 2001, 23. April 2001 und 28. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge
einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Maj Britt Theorin, Vorsitzende; Marianne
Eriksson, stellvertretende Vorsitzende; Jillian Evans, stellvertretende
Vorsitzende; Christa Prets, Verfasserin der Stellungnahme; María
Antonia Avilés Perea, Carlo Fatuzzo (in Vertretung von Amalia Sartori
gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Fiorella
Ghilardotti, Lissy Gröner, Mary Honeyball, Anna Karamanou, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou,
Astrid Lulling, Thomas Mann, Karin Scheele, Olle Schmidt (in Vertretung
von Marieke Sanders-ten Holte), Miet Smet und Patsy Sörensen.
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit begrüßt
den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung
der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Im Sinne
des Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes
von 1989 soll das Interesse des Kindes im Vordergrund jeder Überlegung
stehen. Der Ausschuss begrüßt ferner die Unterzeichnung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.
Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist eine komplexe Erscheinung.
Es ist wichtig, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften auf einer
anwendbaren und umfassenden Definition der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornographie aufbauen, die über die einfache Feststellung
einer „eindeutig sexuellen Handlung“ und die Herstellung von
Material, welches eindeutig sexuelle Handlungen zeigt, hinausgeht. Im
Fall von Kindern ist für die Gewährleistung eines ausreichenden
Schutzes ausschlaggebend, dass sie nicht informiert sind und somit keine
bewussten Entscheidungen treffen können. Außerdem ist der physische
und psychische Schaden durch sexuelle Ausbeutung bei Kindern anders als
bei Erwachsenen, weshalb sie nicht nur einer besonderen Behandlung, sondern
auch eines besonderen vorbeugenden Schutzes auf der Basis einer umfassenden
Definition sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie bedürfen.
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
ist der Auffassung, dass eine der Hauptursachen für das Problem der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-porno-graphie in der sozialen
Diskriminierung und Armut von Frauen liegt. Hier muss gesehen werden,
dass eines der Szenarien, welches zur sexuellen Ausbeutung von Kindern
führt, eine Ehe ist, in der der Täter Vorteile aus der schwachen
sozialen und finanziellen Position von Frauen mit Kindern zieht. Auch
die Adoption von Kindern aus Drittländern steht manchmal im Zusammenhang
mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Herstellung von Kinder-pornographie.
In dieser Hinsicht möchte der Ausschuss auf die komplexen Zusammenhänge
zwischen sexueller Ausbeutung von Kindern und Frauen- und Kinderhandel
aufmerksam machen. In diesem Sinne muss die Europäische Union danach
streben, Drittländer, in denen sexuelle Ausbeutung von Kindern auftritt,
positiv zu beeinflussen. Zumal die Europäische Union nicht in der
Lage ist, den Schutz von Opfern und ihren Familien in Drittländern
zu gewährleisten, ist es wichtig, die Möglichkeit zu haben,
Opfern und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht (Mütter, Väter)
aus Drittländern ein besonderes Aufenthaltsrecht zu gewähren,
um zu erreichen, dass die Opfer sich outen und gegen die Täter aussagen.
Dies sind Mindest-standards, die eingehalten werden müssen, damit
die Strafverfahren konsequent, schnell und wirkungsvoll sind. Darüber
hinaus muss die Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens für
soziale und medizinische Betreuung sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort
geprüft werden.
Es ist von großer Bedeutung, dass die sexuelle
Ausbeutung von Kindern und die Kinderporno-graphie nicht nur durch Aktionen
der Polizei bekämpft werden, sondern dass auch die Zivil-gesellschaft
einbezogen ist. Die entsprechenden Programme wie STOP und DAPHNE müssen
als wichtige Bestandteile des Kampfes gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern
und Kinderpor-nographie gesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu
aufgefordert werden, sicherzu-stellen, dass die Bereitstellung finanzieller
Mittel für die Aktivitäten nichtstaatlicher Organisa-tionen
und für Organisationen, die aktiv zu Gunsten von Opfern sexueller
Ausbeutung tätig sind, um ihnen die Chance eines neuen würdevollen
Lebens zu geben, gewährleistet ist.
Darüber hinaus sollten die Erträge der Täter
und aller anderen an der sexuellen Ausbeutung von Kindern beteiligten
Akteure beschlagnahmt werden und in einen Fonds für Opfer von Straftaten
und für NRO, die sich mit Kinderrechten beschäftigen, einfließen.
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
ist der Auffassung, dass es nur durch eine konsequente Bekämpfung
der organisierten Kriminalität möglich ist, die Verbrechen der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie zu bekämpfen.
Die Verbreitung und gemeinsame Nutzung von Informationen ist von grundlegender
Bedeutung. Da die Sexualtäter sowohl in den Mitgliedstaaten als auch
außerhalb der (erweiterten) Union agieren, ist es wichtig, dass
eine intensivierte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol sondern auch mit
Interpol gesichert wird. Um die Strukturen der organisierten Kriminalität
bekämpfen zu können, ist es entscheidend, dass diese Behörden
mit der besten zur Verfügung stehenden Technik arbeiten. Darüber
hinaus ist es nur durch einen wirkungsvollen Schutz der Opfer möglich,
die beste Praxis in Justizverfahren zu gewährleisten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit ersucht
den federführenden Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der
Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge
in seinen Bericht zu übernehmen:
Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 6
(6) Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen
geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union.
(6) Die bedeutende Arbeit, die von interna-tionalen Organisationen, insbesondere
den Vereinten Nationen im Rahmen ihres Pro-tokolls zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes und im Rahmen des künftigen Übereinkommens
gegen die Cyber-Kriminalität geleistet wird, bedarf der Ergänzung
durch die Europäische Union.
Begründung
Größere Genauigkeit.
Änderungsantrag 2
Artikel 1 Buchstabe b)
b) "Kinderpornographie" pornographisches Material
mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen
beteiligt sind; b) "Kinderpornographie" Audio-, Bild- oder Textmaterial,
welches Kinder in einem Kontext des sexuellen Missbrauchs oder zu einem
gewalttätigen, menschenverach-tenden oder erniedrigenden Zweck darstellt
oder beschreibt;
Begründung
Die Rechtsvorschrift soll nicht nur bildliches kinderpornographisches
Material, sondern auch entsprechendes Audio- und Textmaterial einschließen.
Die Definition der Pornographie muss auf Material ausgedehnt werden, welches
sexuelle Gefühle anregt, und nicht nur für Material gelten,
welches eindeutig sexuelle Handlungen darstellt.
Änderungsantrag 3
Artikel 2 Buchstabe a)
a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung
oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; a)
Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die
Kinderprostitution begünstigende Handlungen; besondere Aufmerksamkeit
ist der Rolle der Medien im Hinblick auf die Veröffentlichung und
die Verbreitung kinderpornographischen Materials zu widmen;
Begründung
Medien, in denen Kinderpornographie veröffentlicht wird, sollten
beobachtet und entsprechend bestraft werden.
Änderungsantrag 4
Artikel 2 Buchstabe b)a (neu)
(b)a jegliche Tätigkeit, die auf die Begün-stigung
von und Ermunterung zu Prakti-ken der sexuellen Ausbeutung von Kindern
innerhalb oder außerhalb seines Hoheits-gebiets abzielt;
Begründung
Tätigkeiten die zur sexuellen Ausbeutung von Kindern ermuntern, namentlich
die Tätigkeiten der Agenturen, die Sextourismus anbieten, sind zu
untersuchen und zu ahnden.
Änderungsantrag 5
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen, unabhängig
davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter
Strafe gestellt werden: 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen, unabhängig
davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter
Strafe gestellt werden:
Begründung
Die Qualifizierung „vorsätzlich“ kann hinsichtlich der
Bestrafung zu subjektiven Auslegungen führen und dazu, dass „nicht
vorsätzliche“ Handlungen dieser Art denkbar und hinnehmbar
sein könnten. Dies ist in keiner Weise zu akzeptieren.
Änderungsantrag 6
Artikel 3 Absatz 2
2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzu-stellen, dass unbeschadet der ansonsten in
diesem Rahmenbeschluss geltenden Defini-tionen die Handlungen gemäß
Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie porno-graphisches Material
folgender Art betref-fen: 2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet
der ansonsten in diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen
gemäß Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie Material
folgender Art betreffen:
a) bildliche Darstellung eines an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligten
Kindes, außer wenn die Person, die ein Kind dar-stellt, zum Zeitpunkt
der Darstellung über achtzehn Jahre alt war. a) Audio-, Bild- oder
Textmaterial, welches Kinder in einem Kontext des sexuellen Missbrauchs
oder zu einem gewalttätigen, menschenverachtenden oder erniedri-genden
Zweck darstellt oder beschreibt, außer wenn die Person, die ein
Kind dar-stellt, zum Zeitpunkt der Darstellung über achtzehn Jahre
alt war.
Begründung
Die Definition der sexuellen Ausbeutung von Kindern muss so breit wie
möglich gefasst sein, um einen angemessenen Schutz von Kindern vor
sexuellem Missbrauch zu gewährleisten.
Änderungsantrag 7
Artikel 4 Absatz 1
1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer
Straftat nach den Artikeln 2 und 3 unter Strafe gestellt wird. 1. Jeder
Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den
Artikeln 2 und 3, insbesondere die Organisation der Bege-hung oder die
Anleitung anderer zu ihrer Begehung, unter Strafe gestellt wird.
Begründung
Da Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sehr oft im
Rahmen der organisierten Kriminalität verübt werden, muss sichergestellt
werden, dass sich alle Mitwirkenden strafbar machen, vom tatsächlichen
Täter bis zum Drahtzieher im Hintergrund.
Änderungsantrag 8
Artikel 5 Absatz 2
2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straf-taten nach
Artikel 2 Buchstabe a und Arti-kel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 2. Unbeschadet zusätzlicher
Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn
sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder
– Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder
Begründung
Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart
gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere
des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben.
Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemessener als acht
Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter
von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf
Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet
wird.
Änderungsantrag 9
Artikel 5 Absatz 2 dritter Spiegelstrich
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind
oder – zur Bereicherung der an der Straftat Beteiligten führen
oder
Begründung
Größere Präzision.
Änderungsantrag 10
Artikel 5 Absatz 3
3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß
von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 3. Unbeschadet zusätzlicher
Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn
sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn
Jahren betreffen oder
Begründung
Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart
gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere
des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben.
Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemes-sener als acht
Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter
von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf
Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet
wird.
Änderungsantrag 11
Artikel 5 Absatz 4
4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den
Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die
erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen
im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn
sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften
der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben
a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von
mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren betreffen oder
– Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren betreffen oder
Begründung
Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart
gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere
des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben.
Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemes-sener als acht
Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter
von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf
Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet
wird.
Änderungsantrag 12
Artikel 5 Absatz 4 dritter Spiegelstrich
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind
oder – zur Bereicherung der an der Straftat Beteiligten führen
oder
Begründung
Größere Präzision.
Änderungsantrag 13
Artikel 7 einleitender Satz
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können,
beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen,
um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche
juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen
verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche
Geldsanktionen sowie die Beschlagnahme aller Erträge aus Kinderpornographie
und sexueller Ausbeutung von Kindern gehören können. Die Mitgliedstaaten
lassen diese Beträge dem Schutz und der Rehabilitation der Opfer
zukommen. Sie können andere Sanktionen vorsehen wie beispielsweise:
Begründung
Das Prinzip der Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten ist auf
europäischer Ebene durch den Europarat bereits gut eingeführt
(vgl. Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme
und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und Gemeinsame Maßnahme
vom 3. Dezember 1998) Die Umleitung von Erträgen aus Straftaten zum
Schutz und zur Betreuung der Opfer ist äußerst wichtig.
Änderungsantrag 14
Artikel 9
Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass
Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen
Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten.
Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch
strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher
Schaden zugefügt wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür
Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen
angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren
erhalten. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für einen angemessenen
Rechtsbeistand für Opfer und Zeugen, Unterstützung durch Kinder-psychologen
und Übersetzung in ihre und aus ihren Sprachen und gewähr-leisten,
dass gegenüber den Opfern und deren Familien eine einfache, ange-messene
und verständliche Sprache benutzt wird, damit sie das gesamte Verfahren
verstehen. Kinder erhalten die Möglichkeit, per Video als Zeugen
auszusagen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den
Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher
Schaden zugefügt wird. Dazu schützt jeder Mitgliedstaat die
Privatsphäre, Identität und physische Sicherheit der Opfer,
ihrer Familien und der Zeugen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten
darüber hinaus, dass den Opfern die notwendige soziale Unterstützung
zuteil wird, die ihnen hilft, das aus dem Erlittenen resultierende Trauma
zu überwinden, und damit ihre Reintegration in die Gesellschaft fördert.
Besondere Aufenthaltsgenehmigungen sind den Opfern, die als Zeugen auftreten,
und ihren Bezugs-personen mit Sorgerecht während der Justizverfahren
und so lange zu gewähren, wie die Sicherheit des Opfers bedroht ist.
Begründung
Dies sind Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, damit
Strafverfahren konse-quent, schnell und effektiv sind. Die Möglichkeit
von Sonderurlaub für Sorgepflichtige und besondere Aufenthaltsgenehmigungen
für Opfer und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht können verhindern
helfen, dass die Betroffenen erneut Opfer von Verbrechen werden, und sie
zur Zeugenaussage ermutigen. Darüber hinaus muss die Schaffung eines
geeigneten recht-lichen Rahmens für soziale und medizinische Betreuung
sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort geprüft werden.
Die Erfahrung einer Zeugenaussage vor Gericht kann für ein Kind traumatisch
sein. Wenn man einem Kind jedoch die Möglichkeit gibt, außerhalb
eines Gerichts und mit Hilfe einer Person, die dafür speziell ausgebildet
ist, eine auf Video aufgezeichnete Zeugenaussage zu machen, kann dies
die psychische Belastung des Kindes wesentlich verringern. Es ist wichtig,
dass ein Kind möglichst viel Unterstützung erhält, um großen
psychischen Stress zu verhin-dern und es ihm zu ermöglichen, eine
möglichst verlässliche Zeugenaussage zu machen.
Änderungsantrag 15
Artikel 10 Absatz 3
3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten
nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbestim-mungen
richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits
vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten
dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß
dem Be-schluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten
Anlauf-stellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs
über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den
Datenschutzbestim-mungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen
ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere
sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen
ihrer Mandate und eines komple-mentären Verfahrens voll einbezogen
werden und mit den besten zur Verfügung stehenden Techniken operieren.
Die Mit-gliedstaaten sollten auch eine interna-tionale Zusammenarbeit
zwischen Polizei und NGO in Erwägung ziehen, insbeson-dere durch
Errichtung und Finanzierung einer gemeinsamen Datenbank für die Überwachung
und Aufspürung von Kinderpornographie im Internet.
Begründung
Die Verbreitung und gemeinsame Nutzung von Information sind von grundlegender
Bedeutung. Da Sexualstraftäter sowohl in den Mitgliedstaaten als
auch außerhalb der (erweiterten) Union operieren, ist es wichtig,
dass eine vertiefte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol, sondern auch
mit Interpol gewährleistet wird. Um die Strukturen der organisierten
Kriminalität durchbrechen zu können, ist es wichtig, dass die
besten zur Verfügung stehenden Techniken eingesetzt werden. Da die
Verbreitung von Kinderpornographie konkurrenzlos am größten
im Internet ist, müssen die Mitgliedstaaten der EU sich in ihrem
Kampf gegen die Kinderpornographie eingehend damit befassen.
Änderungsantrag 16
Artikel 10 Absatz 4 a (neu)
4a. Die Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsame Strategien
zur vorbeugenden Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
und der Kinderpornographie sowie deren Verbreitung.
Begründung
Im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie
sollten insbesondere die Möglichkeiten der Prävention einbezogen
werden.
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