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EUROPÄISCHES PARLAMENT
1999 2004
Sitzungsdokument
ENDGÜLTIG
A5-0206/2001
31. Mai 2001


BERICHT
über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
Berichterstatterin: Anna Karamanou
Verfasserin der Stellungnahme(*):
Christa Prets, Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit
Verfasserin der Stellungnahme:
Elizabeth Lynne, Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport
(*) Verstärktes Hughes-Verfahren


Erklärung der benutzten Zeichen
* Verfahren der Konsultation
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
**I Verfahren der Zusammenarbeit (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
**II Verfahren der Zusammenarbeit (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts
*** Verfahren der Zustimmung
Absolute Mehrheit der Mitglieder außer in den Fällen, die in Artikel 105, 107, 161 und 300 des EG-Vertrags und Artikel 7 des EU-Vertrags genannt sind
***I Verfahren der Mitentscheidung (erste Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen
***II Verfahren der Mitentscheidung (zweite Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des Gemeinsamen Standpunkts
Absolute Mehrheit der Mitglieder zur Ablehnung oder Abänderung des Gemeinsamen Standpunkts
***III Verfahren der Mitentscheidung (dritte Lesung)
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Billigung des gemeinsamen Entwurfs

(Die Angabe des Verfahrens beruht auf der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Änderungsanträge zu einem Legislativtext
In den Änderungsanträgen werden Hervorhebungen in Fett- und Kursivdruck vorgenommen. Wenn Textteile mager und kursiv gesetzt werden, dient das als Hinweis an die zuständigen technischen Dienststellen auf solche Teile des Legislativtextes, bei denen im Hinblick auf die Erstellung des endgültigen Textes eine Korrektur empfohlen wird (beispielsweise Textteile, die in einer Sprachfassung offenkundig fehlerhaft sind oder ganz fehlen). Diese Korrekturempfehlungen bedürfen der Zustimmung der betreffenden technischen Dienststellen.


INHALT

GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
LEGISLATIVVORSCHLAG
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
BEGRÜNDUNG
ANLAGE I: ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0496/2000
ANLAGE II: ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0499/2000
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR, JUGEND, BILDUNG, MEDIEN UND SPORT
STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAU UND CHANCENGLEICHHEIT (*)


(*) Verstärktes Hughes-Verfahren
GESCHÄFTSORDNUNGSSEITE
Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 konsultierte der Rat das Europäische Parlament gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000) 854 – 2001/0025 (CNS)).
In der Sitzung vom 12. Februar 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass sie diesen Vorschlag an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss sowie an den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport, den Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie an den Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit als mitberatende Ausschüsse überwiesen hat (C5-0043/2001).
In der Sitzung vom 15. Februar 2001 gab die Präsidentin des Europäischen Parlaments bekannt, dass der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit, der um Stellungnahme ersucht wurde, an der Ausarbeitung dieses Berichts gemäß dem verstärkten Hughes-Verfahren beteiligt sein soll.
Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten benannte in seiner Sitzung vom 27. Februar 2001 Anna Karamanou als Berichterstatterin.
In der Sitzung vom 11. April 2001 hat der Ausschuss beschlossen, folgende Entschließungsanträge in seinen Bericht aufzunehmen:

– B5-0496/2000 von Cristiana Muscardini zum Schutz der Kinder und zur Bekämpfung der Internet-Seiten mit pädophilem Inhalt, am 13. Juni 2000 an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport als mitberatenden Ausschuss überwiesen,

– B5-0499/2000 von Cristiana Muscardini und anderen zur Sperre pädophiler Seiten im Internet, am 13. Juni 2000 an den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten als federführenden Ausschuss und an den Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport als mitberatenden Ausschuss überwiesen.
Der Ausschuss prüfte den Vorschlag der Kommission und den Berichtsentwurf in seinen Sitzungen vom 11. April, 25. April und 29. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er den Entwurf einer legislativen Entschließung mit 21 Stimmen bei zwei Gegenstimmen und drei Enthaltungen an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Graham R. Watson, Vorsitzender; Robert J.E. Evans, stellvertretender Vorsitzender; Anna Karamanou, Berichterstatterin; Mary Elizabeth Banotti, Alima Boumediene-Thiery, Marco Cappato, Charlotte Cederschiöld, Carmen Cerdeira Morterero (in Vertretung von Michael Cashman), Ozan Ceyhun, Carlos Coelho, Gérard M.J. Deprez, Giuseppe Di Lello Finuoli, Marianne Eriksson (in Vertretung von Fodé Sylla gemäß Artikel 162 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Pernille Frahm, Jorge Salvador Hernández Mollar, Margot Keßler, Timothy Kirkhope, Eva Klamt, Hartmut Nassauer, Elena Ornella Paciotti, Hubert Pirker, Patsy Sörensen, Joke Swiebel, Anna Terrón i Cusí, Gianni Vattimo, Christian Ulrik von Boetticher und Jan-Kees Wiebenga.
Die Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit sind diesem Bericht beigefügt; der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten hat am 15. Februar beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Der Bericht wurde am 31. Mai 2001 eingereicht.
Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird im Entwurf der Tagesordnung für die Tagung angegeben, auf der der Bericht geprüft wird.


LEGISLATIVVORSCHLAG
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Der Vorschlag wird wie folgt geändert:

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments
Änderungsantrag 1
Erwägung 4a (neu)

(4a) In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 7. Dezember 2000 von den europäischen Institutionen verkündet wurde, ist der Anspruch von Kindern auf Schutz und Fürsorge festgehalten.

Begründung

Die Anerkennung der Rechte des Kindes durch die Charta der Grundrechte muss ein Bestandteil der Bemühungen insgesamt sein, die für die Schaffung einer langfristigen und kohärenten Politik für Kinder unternommen werden.

Änderungsantrag 2
Erwägung 6

Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union. Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen geleistet wird, insbesondere die Annahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und das Protokoll betreffend Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderporno-graphie sowie die Konvention des Europarates betreffend Verbrechen im Cyberspace, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union.

Begründung

Die Europäische Union muss die Arbeit der internationalen Organisationen ergänzen. Als Mitglied der internationalen Gemeinschaft hat sie nicht nur die Pflicht, die abgeschlossenen Abkommen, die den internationalen Bezugsrahmen für den Schutz von Kindern bilden, zu stärken, sondern auch eine kohärentere Politik zu unterstützen, die darauf ausgerichtet ist, ein Höchstmaß an strafrechtlichem Schutz für Kinder zu gewährleisten.

Änderungsantrag 3
Artikel 1 Buchstabe b)

(b) „Kinderpornographie“ pornographisches Material mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind; (b) „Kinderpornographie“
(i) jegliches audiovisuelle, schriftliche und Textmaterial, unabhängig von seiner konkreten Form, wie Fotos, angebliche Fotos, Filme, Videos, Kinofilme, Zeichnungen und Computerdaten, das mit Hilfe elektronischer, mechanischer oder anderer Medien angefertigt wurde und
– ein Kind darstellt oder den Anschein erweckt, dass es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder solchen Handlungen beiwohnt,
– oder dessen Hauptgegenstand die Zurschaustellung der Geschlechtsorgane oder der Schamgegend eines Kindes zum Zweck sexueller Erregung ist,
(ii) jegliches audiovisuelle Material, das zum Zweck hat,
– zum Kindesmissbrauch zu ermutigen, diesen zu suggerieren und dazu anzustiften,
– Informationen im Hinblick auf ein Kind, das zur sexuellen Ausbeutung missbraucht werden kann, zu liefern oder bereitzustellen;
Begründung
Die Täter, die sich des Verbrechens der Kinderpornographie schuldig machen, benutzen bei ihren Aktivitäten verschiedene Mittel und bedienen sich moderner Medien. Die verschiedenen Formen, die das Verbrechen der Kinderpornographie annehmen kann, sind bei der Definition des Begriffs umfassend zu berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass wirklich jede Form der Kinderpornographie unter Strafe gestellt wird.

Änderungsantrag 4
Artikel 2 Buchstabe a)

(a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; (a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Begünstigung, Annahme und Erzielung von Gewinn, Kauf oder Verkauf eines Kindes, Kinderhandel innerhalb oder außerhalb des Staates mit der Absicht, das Kind der Prostitution zuzuführen oder zu eindeutig sexuellen Handlungen heran-zuziehen, die der Herstellung porno-graphischen Materials dienen, unab-hängig davon, ob dies aus kommerziellen Gründen erfolgt oder nicht;
Begründung
Auf Grund der Komplexität des Problems ist zu gewährleisten, dass alle Formen dieses Verbrechens unter Strafe gestellt werden.

Änderungsantrag 5
Artikel 2 Buchstabe c) (neu)

(c) die Tatsache, dass Eltern oder mit der Ausübung der Personensorge für das Kind Beauftragte zulassen, dass das Kind der Prostitution zugeführt wird oder zu eindeutig sexuellen Handlungen mit dem Zweck der Herstellung pornographischen Materials herangezogen wird;
Begründung
Besondere Verantwortung tragen Eltern oder mit der Personensorge für das Kind Beauftragte, die oftmals zulassen, dass ihr Kind der Prostitution zugeführt wird.

Änderungsantrag 6
Artikel 2 Buchstabe d) (neu)

(d) die unterlassene Unterrichtung der Strafverfolgungsbehörden durch jede Person, zu deren Kenntnis Tatsachen gelangen, die den Verdacht wecken, dass ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung geworden ist, obgleich die Person ge-setzlich in besonderer Weise zur Weiter-gabe dieser Tatsachen verpflichtet ist.

Begründung

Wenn Personen, die eine besondere gesetzliche Verpflichtung haben, beispielsweise die Personensorge für ein Kind ausüben oder auf Grund ihrer beruflichen Stellung ein besonderes Vertrauensverhältnis zu einem Kind unterhalten (Lehrer, Sozialarbeiter usw.), es unterlassen, ein derartiges Verbrechen den Strafverfolgungsbehörden zu melden, so ist dies unter Strafe zu stellen. Die gleiche gesetzliche Verpflichtung haben auch die Internetprovider, die angesichts der Tatsache, dass ihnen die lückenlose Kontrolle der Nutzung der von ihnen bereitgestellten Dienstleistungen unmöglich ist, Schutzmechanismen für eine stärkere Sicherheit bei der Nutzung des Internet entwickeln und die Strafverfolgungsbehörden informieren müssen, wenn ihnen entsprechendes Material zur Kenntnis gelangt.

Änderungsantrag 7
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

(a) Herstellung von Kinderpornographie oder (a) Herstellung von Kinderpornographie und Bearbeitung kinderpornographi-schen Materials oder

Begründung

Auch die Bearbeitung kinderpornographischen Materials sollte unter Strafe gestellt werden.
Änderungsantrag 8
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

(b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder
(b) Einfuhr, Ausfuhr, Kauf und Verkauf von sowie Handel mit Kinderpornographie oder

Begründung

Im Kommissionstext werden nicht alle Aspekte berücksichtigt.

Änderungsantrag 9
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben e) bis g) (neu)

(e) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder
(f) Förderung oder Begünstigung der oben genannten Handlungen,
(g) Erwerb und Besitz von Kinderporno-graphie, die nur insofern strafbar sind, als sie wissentlich oder vorsätzlich erfolgen oder wenn der Besitz willentlich aufrechterhalten wird. Nicht strafbar sind Erwerb und Besitz von kinderporno-graphischem Material zum Zwecke der Weitergabe an die Strafverfolgungs-behörden.

Begründung

Gemäß dem Bericht Kirkhope (Artikel 1 Absatz 1) zu der „Initiative der Republik Österreich zur Annahme des Beschlusses des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet“, der am 11. April 2000 vom Europäischen Parlament angenommen wurde, sind insbesondere Erwerb und Besitz zur persönlichen Verwendung auf der Grundlage konkreter Voraussetzungen und Umstände strafbar.

Änderungsantrag 10
Artikel 3 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet der ansonsten in diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen gemäß Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie pornographisches Material folgender Art betreffen:

2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet der ansonsten in diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen gemäß Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie pornographisches Material mit der bildlichen Darstellung eines an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligten Kindes betreffen.

(a) bildliche Darstellung eines an ein-deutig sexuellen Handlungen beteiligten Kindes, außer wenn die Person, die ein Kind darstellt, zum Zeitpunkt der Darstellung über achtzehn Jahre alt war.

Begründung

Ziel des vorliegenden Rahmenbeschlusses ist es, die Darstellung eines Kindes oder die Erweckung des Anscheins, dass es sich bei der dargestellten Person um ein Kind handelt, das an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt ist oder solchen Handlungen beiwohnt, unter Strafe zu stellen. Ein weniger strenger Ansatz im Hinblick auf dieses Verbrechen würde das angestrebte Ziel des Rahmenbeschlusses unterminieren.

Änderungsantrag 11
Artikel 4 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 unter Strafe gestellt wird. 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3, insbesondere die Organisation der Bege-hung einer Straftat oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung, unter Strafe gestellt wird.

Begründung

Da Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sehr oft im Rahmen der organisierten Kriminalität verübt werden, muss sichergestellt werden, dass sich alle Mitwirkenden strafbar machen, vom tatsächlichen Täter bis zum Drahtzieher im Hintergrund.

Änderungsantrag 12
Artikel 5 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet werden. 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, auch bei den Mindeststrafen, einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g von mindestens einem Jahr geahndet werden.

Begründung

Es ist nicht allein ausreichend, ein Höchstmaß der Strafe festzulegen, vielmehr sollte auch ein Mindestmaß aufgenommen werden, um eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten.

Änderungsantrag 13
Artikel 5 Absatz 1a (neu)

1a. Darüber hinaus sollten diese Strafen durch eine hinreichende psychiatrische Behandlung ergänzt werden, die nach Verbüßung der Strafe als zusätzliche Form der Aufsicht fortgesetzt werden könnte.

Begründung

Bei Straftaten im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Kindern sind wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen zu verhängen. Darüber hinaus ist anzuerkennen, dass der Täter nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht zwangsläufig rehabilitiert ist. Deshalb ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche psychiatrische Behandlung erforderlich ist.

Änderungsantrag 14
Artikel 5 Absatz 1b (neu)

1b. Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zusätzlich zur Verurteilung Maßnahmen zu beschließen, die das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung jeglichen beweglichen und unbeweglichen Vermögens vorsehen, das Ertrag der in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführten Straftaten ist.

Begründung

Der Grundsatz der Einziehung der Erträge von Straftaten ist auf europäischer Ebene in der Konvention des Europarates über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten sowie in der Gemeinsamen Maßnahme vom 3. Dezember 1998 niederlegt worden. Er ist daher auch auf die in dem vorliegenden Rahmenbeschluss behandelten Verbrechen anzuwenden.

Änderungsantrag 15
Artikel 5 Absatz 2 erster Spiegelstrich

– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren.

Änderungsantrag 16
Artikel 5 Absatz 2 dritter Spiegelstrich

– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder entfällt

Begründung

Durch das Aufnehmen des Kriteriums der Höhe der Erträge als straferschwerender Umstand besteht die Gefahr, dass ein Mitgliedstaat einen Täter bzw. eine Organisation aufgrund der Geringfügigkeit der Erträge aus dem Handel mit Kinderpornographie nicht bestrafen kann; dies ist aber keineswegs wünschenswert.

Änderungsantrag 17
Artikel 5 Absatz 2 Spiegelstrich 4a (neu)

– körperlich oder geistig behinderte Kinder betreffen.

Begründung

Es ist wichtig, körperlich bzw. geistig behinderte Kinder in diesem Vorschlag zu berücksichtigen, da einige von ihnen eines besonderen Schutzes bedürfen.

Änderungsantrag 18
Artikel 5 Absatz 3 erster Spiegelstrich

– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren.

Änderungsantrag 19
Artikel 5 Absatz 3 Spiegelstrich 2a (neu)

– körperlich oder geistig behinderte Kinder betreffen.

Begründung

Es ist wichtig, körperlich bzw. geistig behinderte Kinder in diesem Vorschlag zu berücksichtigen, da einige von ihnen eines besonderen Schutzes bedürfen.

Änderungsantrag 20
Artikel 5 Absatz 4 einleitender Satz

4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie

Begründung

Siehe Änderungsantrag 9.

Änderungsantrag 21
Artikel 5 Absatz 4 erster Spiegelstrich

– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren betreffen oder – Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren.

Änderungsantrag 22
Artikel 7 einleitender Satz

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen sowie die Beschlagnahme aller Erträge aus Kinderpornographie und sexueller Ausbeutung von Kindern gehören können. Die Mitgliedstaaten lassen diese Beträge dem Schutz und der Rehabilitation der Opfer zukommen. Sie können andere Sanktionen vorsehen wie beispielsweise:

Begründung

Das Prinzip der Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten ist auf europäischer Ebene durch den Europarat bereits gut eingeführt (siehe . Übereinkommen über das Waschen, das Aufspüren, die Beschlagnahme und die Einziehung der Erträge aus Straftaten und Gemein-same Maßnahme vom 3. Dezember 1998) Die Umleitung von Erträgen aus Straftaten zum Schutz und zur Betreuung der Opfer ist äußerst wichtig.

Änderungsantrag 23
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)

(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder (b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen oder eine Person handelt, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Hoheitsgebiet dieses Staates aufhält, oder

Begründung

Die Begründung der Gerichtsbarkeit eines jeden Mitgliedstaates darf sich nicht ausschließlich auf Staatsangehörige des betreffenden Staates erstrecken, sondern ist auch auf die Personen auszuweiten, die sich in dem Hoheitsgebiet des Staates aufhalten. Einige Länder haben entsprechende Initiativen zur Überprüfung ihres Rechtsrahmens ergriffen. Der Vorschlag entspricht dem Text der Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 1997.

Änderungsantrag 24
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c)

(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde. (c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen oder natürlichen Person begangen wurde.

Begründung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit in Bezug auf die einschlägigen Straftaten zu begründen, falls die Straftat zugunsten aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen Personen begangen wurde. Dies umfasst juristische und natürliche Personen.

Änderungsantrag 25
Artikel 8 Absatz 2

Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde. Auf der Grundlage der Grundsätze, die in dem vorliegenden Rahmenbeschluss niedergelegt sind, sind Straftaten, die von einem Staatsangehörigen der Europäischen Union in Drittländern begangen werden, gemäß dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats des Staatsangehörigen zu ahnden.

Begründung

Die Straftat der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die in einem Drittland von einem EU-Staatsangehörigen begangen wird, sollte von und in seinem Mitgliedstaat verfolgt werden. Es darf keine Ausnahme geben, die dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu entziehen.

Änderungsantrag 26
Artikel 8 Absatz 3a (neu)

3a. Sofern ein Mitgliedstaat an dem Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit festhält, überprüft er die Entwicklung seiner Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass diese Voraussetzung der Ergreifung wirksamer Maßnahmen gegen seine Staatsangehörigen oder Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben und im Verdacht stehen, eine der in Artikel 2, 3 und 4 aufgeführten Straftaten begangen zu haben, nicht im Wege steht.

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird der Wortlaut aus der Gemeinsamen Maßnahme des Rates der Europäischen Union aus dem Jahr 1997 wiederaufgegriffen. Die Strafverfolgung im Fall entsprechender Verbrechen darf nicht durch verfahrensrechtliche Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vereitelt werden.

Änderungsantrag 27
Artikel 8 Absatz 3b (neu)

3b. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Auslieferung eigener Staatsange-höriger, die verdächtigt werden, Straftaten began-gen zu haben, die in dem vorliegenden Rahmenbeschluss beschrieben werden, damit diese sich der Verfolgung von Straftaten, die sie in Drittländern begangen haben, nicht entziehen können.

Begründung

Die Verfolgung derartiger Straftaten darf nicht dadurch behindert werden, dass die Mitgliedstaaten zögern, eigene Staatsangehörige auszuliefern. Die Ergreifung entsprechender Initiativen durch die Mitgliedstaaten wird einen wichtigen Beitrag zu den Bemühungen darstellen, den Sextourismus innerhalb und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union zu bekämpfen.

Änderungsantrag 28
Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für einen angemessenen Rechtsbeistand für Opfer und Zeugen, Unterstützung durch Kinder-psychologen und Übersetzung in ihre und aus ihren Sprachen und gewähr-leisten, dass gegenüber den Opfern und deren Familien eine einfache, ange-messene und verständliche Sprache benutzt wird, damit sie das gesamte Verfahren verstehen. Kinder erhalten die Möglichkeit, per Video als Zeugen auszusagen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird. Dazu schützt jeder Mitgliedstaat die Privatsphäre, Identität und physische Sicherheit der Opfer, ihrer Familien und der Zeugen. Die Mitglied-staaten gewährleisten darüber hinaus, dass den Opfern die notwendige soziale Unterstützung zuteil wird, die ihnen hilft, das aus dem Erlittenen resultierende Trauma zu überwinden, und damit ihre Reintegration in die Gesellschaft fördert.
Besondere Aufenthaltsgenehmigungen sind den Opfern, die als Zeugen auftreten, und ihren Bezugs-personen mit Sorgerecht während der Justizverfahren und so lange zu gewähren, wie die Sicherheit des Opfers bedroht ist.

Begründung

Dies sind Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, damit Strafverfahren konse-quent, schnell und effektiv sind. Die Möglichkeit von Sonderurlaub für Sorgepflichtige und besondere Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht können verhindern helfen, dass die Betroffenen erneut Opfer von Verbrechen werden, und sie zur Zeugenaussage ermutigen. Darüber hinaus muss die Schaffung eines geeigneten recht-lichen Rahmens für soziale und medizinische Betreuung sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort geprüft werden. Die Erfahrung einer Zeugenaussage vor Gericht kann für ein Kind traumatisch sein. Wenn man einem Kind jedoch die Möglichkeit gibt, vor der Verhandlung und außerhalb eines Gerichts und mit Hilfe einer Person, die dafür speziell ausgebildet ist, eine auf Video aufgezeichnete Zeugenaussage zu machen, kann dies die psychische Belastung des Kindes wesentlich verringern. Es ist wichtig, dass ein Kind möglichst viel Unterstützung erhält, um großen psychischen Stress zu verhin-dern und es ihm zu ermöglichen, eine möglichst verlässliche Zeugenaussage zu machen.

Änderungsantrag 29
Artikel 9 Absatz 1a (neu)

1a. In jedem Fall und unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes ist auf die Zahlung von Schmerzensgeld zu erkennen.

Begründung

Die Frage der obligatorischen Entschädigung des Opfers im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens ist unbedingt in den vorliegenden Rahmenbeschluss aufzunehmen. Ferner sind Einzelheiten zur Anwendung dieser Regelung festzulegen. Bei der Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld ist darüber hinaus die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht als Kriterium heranzuziehen. Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit genießen gleiche Behandlung und haben Anspruch auf Schmerzensgeld.

Änderungsantrag 30
Artikel 9 Absatz 1b (neu)

1b. Die Mitgliedstaaten richten ein Register der Personen ein, die Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornogra-phie oder/und dem sexuellen Missbrauch von Kindern begangen haben. Alle Mitgliedstaaten sowie Europol haben Zugang zu den in diesen Registern enthaltenen Informationen.

Begründung

Die Führung von Registern wird die Feststellung von Wiederholungstätern erleichtern. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Europol ist uneingeschränkter Zugang zu den Registern jedes Mitgliedstaats zu gewähren. Der Änderungsantrag greift entsprechende Vorschläge der Berichte Zimmermann (Dezember 1996) und Kirkhope (April 2000) des Europäischen Parlaments wieder auf.

Änderungsantrag 31
Artikel 10 Absatz 2
Betrifft nicht die deutsche Fassung.
Änderungsantrag 32
Artikel 10 Absatz 3

3. Zum Zwecke des Informationsaus-tauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Daten-schutzbestim-mungen richten die Mitglied-staaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperations-mecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß dem Be-schluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten Anlauf-stellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaus-tauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Daten-schutzbestim-mungen richten die Mitglied-staaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperations-mecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen ihrer Mandate und eines komple-mentären Verfahrens voll einbezogen werden und mit den besten zur Verfügung stehenden Techniken operieren. Die Mit-gliedstaaten sollten auch eine interna-tionale Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nichtregierungsor-ganisationen in Erwägung ziehen, unter anderem durch Errichtung und Finan-zierung einer gemeinsamen Datenbank für die Überwachung und Aufspürung von Kinderpornographie im Internet.

Begründung

Die Verbreitung und der Austausch von Information sind von grundlegender Bedeutung. Da Sexualstraftäter sowohl in den Mitgliedstaaten als auch außerhalb der (erweiterten) Union operieren, ist es wichtig, dass eine vertiefte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol, sondern auch mit Interpol gewährleistet wird. Um die Strukturen der organisierten Kriminalität durchbrechen zu können, ist es wichtig, dass die besten zur Verfügung stehenden Techniken eingesetzt werden. Da die Verbreitung von Kinderpornographie konkurrenzlos am größten im Internet ist, müssen die Mitgliedstaaten der EU sich in ihrem Kampf gegen die Kinderpornographie eingehend damit befassen.

Änderungsantrag 33
Artikel 10 Absatz 3a (neu)

3a. Die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine möglichst rasche Einbindung der Beitrittsländer in die Maßnahmen zur Bekämpfung der Kinderpornographie sowie der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Begründung

Die erheblichen Ausmaße des Problems der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sind den Beitrittsländern bewusst zu machen, damit sie entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag 34
Artikel 10 Absatz 4

4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalse-kretariat des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle für den Informationsaustausch über die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpor-nographie benannt wurde. Das Generalse-kre-tariat unterrichtet die übrigen Mitglied-staaten über die benannten Anlaufstellen. 4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalse-kretariat des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle für den Informationsaustausch im Hinblick auf die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten Anlauf-stellen oder können das Generalsekretariat ersuchen, dies in ihrem Namen zu tun.

Begründung

Redaktionelle Änderung und Subsidiarität.

Änderungsantrag 35
Artikel 10 Absatz 4a (neu)

4a. Die Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsame Strategien zur vorbeugenden Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie sowie deren Verbreitung.

Begründung

Im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie sollten insbesondere die Möglichkeiten der Prävention einbezogen werden.

Änderungsantrag 36
Artikel 10 Absatz 4b (neu)

(4b) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und mit Europol alle zwei Jahre einen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterbreitet diesen dem Europäischen Parlament. Der erste Bericht ist spätestens am 31. März 2005 vorzulegen.

Begründung

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist wesentlich, doch stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich wirksam ist. Die Wirksamkeit muss von der Kommission in regelmäßigen Abständen in einem dem Europäischen Parlament zu unterbreitenden Bericht bewertet werden, so dass festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls Änderungen im Mechanismus der Zusammenarbeit notwendig sind. Da die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2002 nachkommen müssen, ist ein erster Bericht spätestens am 31. März 2005 fällig.

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2000) 854) ,
– in Kenntnis der Artikel 29, 31 und 34 Absatz 2 des EU-Vertrags,
– vom Rat gemäß Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags konsultiert (C5-0043/2001),
– gestützt auf Artikel 106 und 67 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Chancengleichheit (A5-0206/2001),

1. billigt den so geänderten Vorschlag der Kommission;

2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3. verlangt, erneut konsultiert zu werden, falls der Rat beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4. beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

1. EINLEITUNG
Am 24. Februar 1997 verabschiedete der Rat eine Gemeinsame Maßnahme betreffend Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern . Die Gemeinsame Maßnahme behandelt ein breites Spektrum von Themen wie Definitionen (unbeschadet genauerer Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten), Gerichtsbarkeit, Strafverfolgung, Beistand für die Opfer sowie polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit. Mit der Gemeinsamen Maßnahme verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, ihre geltenden Rechtsvorschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter Strafe gestellt werden.
Seit der Verabschiedung der Gemeinsamen Maßnahme im Jahre 1997 sind sowohl auf EU- sowie lokaler und regionaler Ebene als auch in einem größeren internationalen Rahmen zahlreiche wichtige Maßnahmen und Initiativen zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie ergriffen worden. Die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie nehmen immer besorgniserregendere Züge an, und es besteht ganz offensichtlich weiterer Handlungsbedarf, um die Unterschiede in den Rechtskonzepten der Mitgliedstaaten durch weitere Maßnahmen auszuräumen.
Darüber hinaus wird in Artikel 29 des Vertrags von Amsterdam ausdrücklich auf den Menschenhandel Bezug genommen. Der Wiener Aktionsplan und der Europäische Rat von Tampere sprachen sich nachdrücklich für weitere Rechtsetzungsinitiativen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern aus. Auch im Anzeiger der Fortschritte der Kommission werden legislative Maßnahmen angegeben. Am 29. Mai 2000 verabschiedete der Rat einen Beschluss zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet. Trotz dieser positiven Entwicklungen haben die bestehenden Unterschiede und Versäumnisse die Zusammenarbeit der Justizbehörden (sowie der Polizeibehörden) in diesen Bereichen behindert. Um den diesbezüglichen Stillstand zu überwinden, schlägt die Kommission zwei Rahmenbeschlüsse betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels sowie der sexuellen Ausbeutung von Kindern vor, die auf die Einführung allseits akzeptierter Tatbestandsmerkmale (objektive und subjektive Straftatbestände) und entsprechender Sanktionen in die Strafgesetzgebung der Mitgliedstaaten abzielen.

2. EUROPÄISCHE UNION UND RECHTE DES KINDES
Im 21. Jahrhundert und in einer Europäischen Union, die ihre eigene Charta der Grundrechte des Menschen abzufassen hat und die als Förderer und Beschützer des sozialen und wirtschaftlichen Wohlergehens ihrer Völker auftritt, müssen Initiativen ergriffen werden, die vor allem der Achtung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Personen und eben auch der Kinder dienen, denn diese sind das Bindeglied zwischen Gegenwart und Zukunft der menschlichen Entwicklung. Die Europäische Union muss Maßnahmen ergreifen, um die Menschenrechte zu gewährleisten und wirksam und unmittelbar Umstände und Erschei-nungen zu bekämpfen, die der menschlichen Existenz in ihrer reinsten und verletzlichsten Form, nämlich der des Kindes, Schaden zufügen.
Derartige Phänomene sind leider nicht auf eine bestimmte Region beschränkt, wie durch zahlreiche Beispiele bestätigt wird. Angesichts der internationalen Ausprägung der Thematik dürfen die Mitgliedstaaten nicht untätig bleiben und die Augen vor den tragischen Ausmaßen des Problems verschließen.
Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass die Europäische Union im Kampf gegen bestimmte Formen des organisierten Verbrechens die Initiative ergreift, da die Mitgliedstaaten dazu nicht in der Lage sind. Ein wichtiger Bereich der organisierten Kriminalität betrifft auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern durch Kreise, die über erhebliches Kapital und internationale Verbindungen verfügen. Die hier zur Debatte stehende Initiative zur Abfassung eines Textes, der als Bezugsrahmen für alle Mitgliedstaaten dient, darf nicht als Schlusspunkt der Bemühungen gewertet werden, sondern ist Ausgangspunkt und Basis für weitergehende Anstrengungen und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung derartiger Straftaten. Neben der Bedeutung, die der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit beizumessen ist, erweist es sich als besonders wichtig, die Rolle der Nichtregierungsorganisationen und ihre Bedeutung für ein umfassendes und erfolgreiches Konzept zur Bekämpfung des Problems hervorzuheben. Natürlich ist die Einführung gesetzlicher Regelungen nicht die einzige Lösung im Rahmen der gesamten Bemühungen. Es ist auch auf die Ursachen hinzuweisen, die die Existenz und Verbreitung dieses Phänomens bedingen: Armut, Verelendung, das Fehlen von Strukturen zum Schutz von Kindern, Unzulänglichkeiten in den Kontroll- und Präventionsmechanismen, Bildungsmangel, der Zerfall des sozialen Netzes sowohl im Hinblick auf die Familie als auch in Bezug auf die zwischenmenschlichen Beziehungen sowie vor allem die Existenz eines diesbezüglichen Marktes mit Angebot und Nachfrage innerhalb der Europäischen Union.
Es ist eine Schande für die moderne Kultur und Zivilisation, dass es derartige Phänomene gibt und dass die Täter – Verbrecherringe sowie Nutzer – unbestraft bleiben oder der Strafverfolgung entgehen, wobei sie oft von der fehlenden Zusammenarbeit zwischen den Ländern auf Grund bürokratischer Verfahren und prozessrechtlicher Hindernisse in der Strafgesetzgebung profitieren. Tragische Fälle wie die Dutroux-Affäre in Belgien dürfen sich nicht wiederholen. Hier waren die Feststellung des Straftatbestands und die Durchführung des Prozesses auf Grund des mangelhaften Rechtsrahmens bislang unmöglich, so dass die Angelegenheit auch nach vier Jahren immer noch nicht abgeschlossen ist. Ganz gewiss jedoch ist Belgien kein Einzelfall. Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften sind in einer Reihe von Ländern mangelhaft (Schweden, Dänemark, Frankreich) oder gar nicht vorhanden (Portugal und im Hinblick auf Kinderpornographie Griechenland).


3. RECHTSGRUNDLAGE
In dem vorliegenden Vorschlag für einen Rahmenbeschluss geht es um die Angleichung der Rechtsvorschriften sowie der Regelungsbestimmungen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Weiterhin geht es um „Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich organisierte Kriminalität“. Die Rechtsgrundlage, die im Bezugsvermerk des Vorschlags angegeben ist, bilden folglich Artikel 29 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Menschenhandel sowie Artikel 31 Buchstabe e) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrags über die Europäische Union.


4. BEWERTUNG DES VORSCHLAGS FÜR EINEN RAHMENBESCHLUSS
Einige der wesentlichen Fragen, die in dem Bericht angesprochen werden und deren weitere Diskussion zweckmäßig erscheint, betreffen:
a) Definition des Begriffes „Kind“
Das Wort „Kind“ ist in der allgemeinsten Bedeutung des Begriffs zu verwenden, so dass jede Person im Alter unter achtzehn Jahren eingeschlossen ist. Dies entspricht auch Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes. Dass in vielen Mitgliedstaaten bei Einwilligung des Opfers in das Eingehen sexueller Beziehungen eine niedrigere Altersgrenze vorgesehen ist, stellt keinen Grund dar, auch die Definition des Begriffes „Kind“ mit einer niedrigeren Altersgrenze zu versehen, da es in dem vorliegenden Rahmenbeschluss um die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie und nicht um sexuelle Aktivitäten schlechthin geht. Die Gleichsetzung der sexuellen Ausbeutung mit der Einwilligung in das Eingehen sexueller Beziehungen fördert die gefährliche Tendenz, bestimmte Formen des Verbrechens nicht unter Strafe zu stellen, und ist mit besonderer Aufmerksamkeit zu beobachten.
b) Definition des Begriffs „Kinderpornographie“
Bei der Definition des Begriffs „Kinderpornographie“ sind sämtliche neuen Entwicklungen im Bereich der Technologie sowie die modernen Methoden, die die Täter bei ihren Verbrechen nutzen, zu berücksichtigen. Um umfassende Rahmenbestimmungen für die Strafbarkeit hinsichtlich der Teilnahme und Darstellung von Kindern in pornographischem Material zu schaffen, sind einerseits die Kinder als unmittelbare Opfer zu schützen und ist andererseits jede Darstellung strafrechtlich zu verfolgen, die den Anschein von Kinderpornographie erweckt. Derartiges Material verharmlost die Verbrechen gegen Kinder, täuscht die potentiellen Kunden in Bezug auf die Abartigkeit ihrer pädophilen Neigungen und fördert insofern die Ausbeutung von Kindern. Ein wirksamer strafrechtlicher Schutz von Kindern vor Pornographie ist nur dann gegeben, wenn der Straftatbestand nicht nur die Herstellung pornographischer Darstellungen unter Beteiligung von Kindern, sondern auch pornographische Darstellungen anderer Personen, die den Anschein erwecken, sie seien Kinder, sowie virtuelles pornographisches Material (durch Montage von Bildern oder Synthese mittels Computer) umfasst (Änderungsantrag 1). Selbst wenn nachgewiesen werden kann, dass die abgebildeten Personen keine Kinder sind (Änderungsantrag 6) oder dass das pornographische Material virtuell hergestellt wurde, besteht weiterhin Strafbarkeit.
c) Besitz pornographischen Materials
Insbesondere ist auf die Frage des Besitzes pornographischen Materials einzugehen. Die Strafbarkeit des Besitzes ist auf der Grundlage bestimmter Voraussetzungen festzulegen, damit Personen, die beim Surfen im Internet oder durch E-Mail bzw. konventionelle Post unwissentlich oder nicht vorsätzlich in den Besitz kinderpornographischen Materials gelangt sind, nicht strafrechtlich verfolgt werden.
d) Strafrahmen
Der von der Kommission vorgeschlagene Strafrahmen wird angesichts der erheblichen Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Anwendung eines einheitlichen Strafrahmens als akzeptabel bewertet. Die verhängten Strafen müssen der Schwere des Verbrechens entsprechen, doch ist zu berücksichtigen, dass die Verhängung sehr hoher Strafen allein bislang in keinem Land, in dem eine solche Maßnahme angewandt wurde, zu einem Rückgang des Verbrechens beigetragen hat.
e) Vorgehen gegen organisierte Gruppen
Die Erwähnung sowohl der Begünstigung, der Annahme und der Erzielung von Gewinn als Formen strafbaren Verhaltens als auch die Einziehung der Erträge des Verbrechens als ergänzende Strafmaßnahme zielen darauf ab, organisierte Gruppen und Netze, die aus der verbrecherischen Tätigkeit einzelner Personen Gewinn ziehen, zu bekämpfen.
f) Extraterritoriale Gerichtsbarkeit
In einer Reihe von Mitgliedstaaten (Schweden, Niederlande, Frankreich, Deutschland) wird die extraterritoriale Gerichtsbarkeit nur bei bestimmten Formen der sexuellen Ausbeutung von Kindern angewandt. In den meisten Mitgliedstaaten ist zudem erforderlich, dass das Verbrechen sowohl in dem Land, in dem die extraterritoriale Gerichtsbarkeit angewandt wird, als auch in dem Land, in dem das Verbrechen begangen wurde, strafbar ist (Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeit). Schließlich verbietet die Mehrzahl der Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden) die Auslieferung ihrer Staatsbürger bzw. sieht dafür erhebliche Beschränkungen vor. Der internationale Charakter der hier behandelten Verbrechen gebietet es, dass die Mitgliedstaaten ihre prozessrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit sowie die Frage der extraterritorialen Gerichtsbarkeit überprüfen (Voraussetzungen der beiderseitigen Strafbarkeit, Strafantrag durch das Opfer, Auslieferung usw.), damit sichergestellt werden kann, dass sich die Täter der Strafverfolgung nicht entziehen. Die Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten dürfen bei der Bewältigung dieses so tragischen Problems kein Hindernis bilden und der Sensibilität, mit der diese Frage zu behandeln ist, nicht im Wege stehen.
g) Opferschutz
Alle rechtlichen Bestimmungen, die sich auf Verbrechen gegen Kinder beziehen, müssen ein Schmerzensgeld für das Opfer umfassen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sehen offensichtlich keine klaren Kriterien für die Art und Weise vor, wie den Opfern das Schmerzensgeld zuzusprechen ist (wie wird einem Minderjährigen Schmerzensgeld zuerkannt, auf welche Weise, in welcher Höhe und zu welchem Zweck). Oft fehlen auch Mechanismen zur Kontrolle, inwieweit diesbezügliche Urteile umgesetzt wurden. In vielen Fällen gibt es keine gründliche Information über die Rechte des Kindes, und der Antrag auf Schmerzensgeld muss vom Anwalt des Kindes gestellt werden. Ein wichtiges Problem ist auch der Schutz des kindlichen Opfers nach dem Verfahren, der der Ermessensfreiheit der Mitgliedstaaten unterliegt. In dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wird gefordert, wirksame Verfahren zu schaffen und Sozialprogramme einzurichten, die dem Kind und den mit der Personensorge Betrauten die erforderliche psychologische Hilfe und Beratung geben.
h) Information und Schulung der betroffenen Stellen
Die Strafverfolgungsbehörden müssen mit spezialisiertem Personal ausgestattet sein, das in der Lage ist, richtig mit traumatisierten Kindern umzugehen. Oft hat sich gezeigt, dass die psychologische Belastung des Opfers geringer ist, wenn die Vernehmung durch spezialisierte Untersuchungsbeamte erfolgt. In den Strafsachen J. van der S. und L. van E. führte die niederländische Polizei sogar Schulungen für die philippinische Polizei durch, um die Vernehmung der kindlichen Opfer zu erleichtern, wobei äußerst positive Ergebnisse zu verzeichnen waren.
Was darüber hinaus das Personal diplomatischer Vertretungen betrifft, so sind klare Anweisungen in Bezug auf die Behandlung ähnlicher Fälle und die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen zu geben. Beispiele aus der Vergangenheit zeigen, dass die Opfer in vielen Botschaften geeigneten Beistand sowohl in Form von Beratung als auch in Form von Hilfe durch Dolmetscher und Überführung in das Herkunftsland finden. Dennoch gab es auch Fälle, in denen das Botschaftspersonal dem Täter geholfen hat, sich der extraterritorialen Gerichtsbarkeit zu entziehen.
i) Abschreckungs- und Präventionsmechanismen
Jeder Rechtsrahmen muss stets durch zusätzliche Maßnahmen und Mechanismen zur Abschreckung und Prävention gestützt werden. Zur Prävention der sexuellen Ausbeutung von Kindern ist es daher erforderlich, die grundlegenden Ursachen des Problems zu beseitigen und entsprechende Initiativen zu ergreifen.
Verstärkte Aufmerksamkeit ist den besonders gefährdeten Gruppen von Kindern zu widmen, beispielsweise Kindern, die weitab ihres Zuhauses leben, Kindern von Flüchtlingen und Asylbewerbern, Kindern, die mit dem Show- und Unterhaltungsgeschäft zu tun haben, Kinder, die das Internet nutzen, usw. Die Mitgliedstaaten müssen soziale Schutzmechanismen für diese Kinder entwickeln und gleichzeitig Kampagnen zur Aufklärung über ihre Rechte starten. Dazu ist auch die Teilnahme von Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen erforderlich, die für die Wahrung der Menschenrechte von Kindern eintreten.
Was Kinderpornographie im Internet betrifft, so ist in besonderem Maße die Empfehlung 98/560/EG des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in bezug auf den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde zu berücksich-tigen. Darin ist vorgesehen, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde im audiovisuellen Bereich und in den Online-Kommunikationsdiensten prüft, insbesondere im Bereich der Selbstregulierung, um ein Klima des Vertrauens in die Bekämpfung der Verbreitung illegaler Inhalte zu schaffen.

Es darf nie in Vergessenheit geraten, dass die ungleiche Verteilung der wirtschaftlichen Ressourcen auf unserem Planeten, dass Armut und soziale Ausgrenzung die Entstehung organisierter Gruppen und krimineller Netzwerke begünstigen, die nicht zögern, sogar die Körper und Seelen von Kindern auf dem Altar des Profits zu opfern und zur Ware zu machen.


ANLAGE I : ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0496/2000

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der Kinder und zur Bekämpfung der Internet-Seiten mit pädophilem Inhalt
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Stellungnahmen zur Bekämpfung der Pädophilie,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Rechten des Kindes und zum Schutz der Kinder,
– unter Hinweis darauf, dass in der Presse häufig über Fälle des Verschwindens von Kindern und von Gewalt gegen Minderjährige, die manchmal zum Tod des Opfers führt, berichtet wird,
– unter Hinweis auf die empörende Tatsache, dass im Internet Seiten vorhanden sind, auf denen Fotomaterial für Pädophile, die Adressen von Clubs, die dieser kriminellen Tätigkeit nachgehen, und sogenannte „Fremdenverkehrsziele“ veröffentlicht werden, an denen mit Minderjährigen gehandelt wird,

1. fordert die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der ermitteln und bewerten soll, was – wenn überhaupt – in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union getan wird, um dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, die im Internet um sich greift;

2. fordert eine klare und eindeutige Haltung der Union gegenüber dem Internet, was die Veröffentlichung von Material mit pädophilem Inhalt im Netz anbelangt, um die Internet-Seiten, die diesem dunklen Thema gewidmet sind, zu beseitigen und den Zugang zu ihnen zu versperren;

3. fordert, dass die Mitgliedstaaten allen Regierungen der Union die Liste der aufgrund pädophiler Handlungen verurteilten Personen zur Verfügung stellen, damit Interpol und die einzelstaatlichen Polizeibehörden wirksamer zum Schutz der Kinder bei der Bekämpfung dieses widerwärtigen Übels, dessen Verbreitung über das Informatiknetz zunimmt, zusammenarbeiten können.

ANLAGE II : ENTSCHLIESSUNGSANTRAG B5-0499/2000

Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Sperre pädophiler Seiten im Internet
Das Europäische Parlament,

A. in der Feststellung, dass im Internet Seiten mit illegalem Inhalt veröffentlicht werden, die z.B. Kinderpornographie verbreiten und Orte und Adressen nennen, an denen Pädophilie praktiziert wird,

B. unter Hinweis auf die bereits verabschiedeten Entschließungen zum Schutz der Minderjährigen und zu den Rechten der Kinder,

C. in Erwägung der zunehmenden Verbreitung von Seiten, die diesen kriminellen Aktivitäten gewidmet sind,

D. unter Berücksichtigung des Inhalts dieser Web-Seiten, die in vielen EU-Ländern als illegal gelten,

E. in Erwägung eines kürzlich veröffentlichten Dokuments der Schweizer Bundespolizei, das die Service Provider für strafrechtlich verantwortlich erklärt und die Behörden ersucht, der Justiz jeden Verdacht auf ein Vergehen zu melden und auch die Justizbehörden der einzelnen Länder zu informieren, um das Delikt und die Täter verfolgen zu können,
fordert:
1. dass die Service Provider für die illegal im Internet übermittelten Inhalte verantwortlich gemacht werden, im gleichen Maße wie die Direktoren von Tageszeitungen und Illustrierten, die unmittelbar für ihre Veröffentlichungen haftbar gemacht werden können;
2. den Zugang zu Seiten zu sperren, die nach dem innerstaatlichen Recht der EU-Mitgliedstaaten als illegal gelten;
3. dass die Hosting Provider (die auf den Web-Server Speicherraum zur Verfügung stellen) dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu illegalen Inhalten, die sich auf einem ihrer Server befinden, gelöscht oder verhindert wird.

16. Mai 2001

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR KULTUR, JUGEND, BILDUNG, MEDIEN UND SPORT
für den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Elizabeth Lynne


VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 6. März 2001 benannte der Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport Elizabeth Lynne als Verfasserin der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 10. April 2001, 24./25. April 2001 und 15. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge mit 19 Stimmen bei einer Enthaltung an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Vasco Graça Moura, stellvertretender Vorsitzender; Elizabeth Lynne, Verfasserin der Stellungnahme; Ole Andreasen, Pedro Aparicio Sánchez, Thierry de La Perriere, Geneviève Fraisse, Lissy Gröner, Lucio Manisco, Maria Martens, Doris Pack, Roy Perry, Christa Prets, Marieke Sanders-ten Holte, Kathleen Van Brempt, Luckas Vander Taelen, Eurig Wyn, Sabine Zissener, Janelly Fourtou (in Vertretung von Christine de Veyrac) und Dana Rosemary Scallon (in Vertretung von Theresa Zabell).

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Vorschläge der Kommission zielen auf eine Verbesserung der Bestimmungen der Gemeinsamen Maßnahme von 1997 zur Bekämpfung der Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie ab. Die Gemeinsame Maßnahme verfehlte die gesteckten Ziele, weil dem Strafrecht der Mitgliedstaaten keine gemeinsam festgelegten Definitionen und Sanktionen zugrunde liegen. Das Ziel der jetzigen Vorschläge der Kommission besteht darin, dieser unbefriedigenden Situation abzuhelfen und zu gewährleisten, dass es für Personen, die sich des Kindesmissbrauchs im Gesamtbereich der Europäischen Union schuldig gemacht haben, keine sicheren Zufluchtsorte gibt.

Kinderpornographie und Ausbeutung von Kindern sind abscheuliche Verbrechen. Das Internet ist heute das wichtigste Instrument für den Austausch von Kinderpornographie. Es operiert weltweit und erfasst alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Damit stellen sich völlig neue und bisher nicht gekannte Probleme für die Strafverfolgungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Zur Bekämpfung dieses Verbrechens und zur Förderung der Zusammenarbeit bedarf es der Verabschiedung gemeinschaftlicher Definitionen und Sanktionen.

Die Definition des Begriffs Kinderpornographie ist schwierig. Meines Erachtens kann Kinderpornographie im Rahmen des Internets nicht nur bildliche Darstellungen umfassen. Vielmehr muss auch auditives und textliches Material erfasst werden; dies ist besonders wichtig, da Chat-Verbindungen im Internet von Pädophilen dazu benutzt wurden, Kinder anzusprechen, wie sich beispielsweise im Fall Wonderland Internet Paedophile zeigt. Die Definition des Begriffs Kinderpornographie darf auch nicht auf Kinder beschränkt werden, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind. Sie sollte auch Material erfassen, das Kinder in einer Art und Weise darstellt, die darauf abzielt, sexuelle Gefühle für Kinder zu fördern oder zu erregen.

Bestimmte Bereiche der Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie müssen mit harten Strafen geahndet werden. Das Höchststrafmaß sollte auf 10 Jahre erhöht werden, um den extrem gravierenden Charakter dieser spezifischen Beispiele von Ausbeutung widerzuspiegeln.

Nach dem Kommissionstext wäre das vorgeschlagene Höchststrafmaß auf die Ausbeutung von Kindern unter 10 Jahren anzuwenden. Die Wahl dieser Altersgrenze erscheint ziemlich willkürlich und könnte zur Ausbeutung von Kindern eben über 10 Jahren führen. Es wäre deshalb vernünftiger, die Altersgrenze auf 16 Jahre zu erhöhen. Damit würde das geringere Strafmaß auf die Ausbeutung Jugendlicher zwischen 16 und 18 Jahren angewandt, d.h. ein Alter, in dem sie begonnen haben, selbst Entscheidungen über die Beteiligung an sexuellen Handlungen zu treffen. Auch sie sollten jedoch vor Ausbeutung geschützt werden, und das geringere Strafmaß von 4 Jahren würde abschreckend wirken. Das Höchststrafmaß von 10 Jahren muss auch für die Ausbeutung behinderter Kinder gelten, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten, wobei das mentale Alter generell unter dem physischen Alter liegt.

Die Mitgliedstaaten müssen auch ihrer Verantwortung gerecht werden und ihre Staatsbürger gerichtlich verfolgen, die Kinder sexuell ausbeuten, auch wenn diese Ausbeutung außerhalb der Europäischen Union erfolgt. Es darf keine Ausnahme geben, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu entziehen. Kinderpornographie und Ausbeutung von Kindern sind nicht nur ein europäisches, sondern ein internationales Problem und müssen dementsprechend behandelt werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur, Jugend, Bildung, Medien und Sport ersucht den federführenden Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1
Artikel 1 Buchstabe b)

(b) "Kinderpornographie" pornographisches Material mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind; (b) "Kinderpornographie" Ton-, Bild- oder Textmaterial mit der Beschreibung oder Darstellung von Kindern, einschließlich virtueller Kinder, im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder zu gewalt-orientierten, entmenschlichenden oder herabwürdigenden Zwecken;

Begründung

Kinderpornographie sollte sich nicht auf visuelles Material begrenzen, sondern auch Ton- oder Textmaterial umfassen, das sich auf die Ausbeutung von Kindern bezieht. Die Definition von Kinderpornographie sollte sich nicht auf Kinder beschränken, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind. Es sollte auch Material umfassen, das zur Darstellung von Kindern genutzt wird, um sexuelle Erregung zu erzeugen. Außerdem sollte mit Darstellung von Kindern auch Material gemeint sein, das sich nicht auf tatsächliche Kinder bezieht, sondern Kinder, beispielsweise unter Nutzung digitaler Manipulation, darstellt.

Änderungsantrag 2
Artikel 2 Buchstabe a)

(a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; (a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; besondere Aufmerksamkeit ist der Rolle der Medien im Hinblick auf die Veröffentlichung und die Verbreitung kinderpornographischen Materials zu widmen;

Begründung

Medien, in denen Kinderpornographie veröffentlicht wird, sollten beobachtet und entsprechend bestraft werden.
Änderungsantrag 3
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)

a) Herstellung von Kinderpornographie oder a) Herstellung von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern oder

Begründung

Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht. Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderpornographie Betrachter zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern verleiten kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).

Änderungsantrag 4
Artikel 3 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter Strafe gestellt werden: 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzlichen Handlungen, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eines EDV-Systems begangen wurden, unter Strafe gestellt werden:
(a) Herstellung von Kinderpornographie oder (a) Herstellung von Kinderpornographie oder
(b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder (b) Förderung, Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder
(c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie oder (c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie oder
(d) Erwerb und Besitz von Kinderpornographie. (d) Erwerb und Besitz von Kinderpornographie.

Begründung

Die Förderung von Kinderpornographie, beispielsweise über eine Website-Verbindung, muss unter Strafe gestellt werden, auch wenn die Person, die die Kinderpornographie fördert, sie nicht selbst zur Verfügung stellt.

Änderungsantrag 5
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b)

b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornographie oder b) Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern oder

Begründung

Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht. Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderpornographie Betrachter zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).

Änderungsantrag 6
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c)

c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Kinderpornographie oder c) Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern oder

Begründung

Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht. Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderporno-graphie Betrachter zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).

Änderungsantrag 7
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d)

d) Erwerb und Besitz von Kinderpornographie. d) Erwerb und Besitz von Pornographie mit tatsächlichen oder virtuellen Kindern.

Begründung

Der technologische Fortschritte fördert virtuelle Bilder von einer Qualität, dass der Eindruck tatsächlich beteiligter Kinder entsteht. Auch wurde festgestellt, dass virtuelle Kinderporno-graphie Betrachter zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausnutzung von Kindern verleiten kann (US-Kongress: Gesetz zur Verhütung der Kinderpornographie, 1996).

Änderungsantrag 8
Artikel 5 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet werden. 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit wirksamen, angemessenen und abschrecken-den Sanktionen, auch bei den Mindest-strafen, einschließlich Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens vier Jahren und im Falle von Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d von mindestens einem Jahr geahndet werden.

Begründung

Es ist nicht allein ausreichend, ein Höchstmaß der Strafe festzulegen, vielmehr sollte auch ein Mindestmaß aufgenommen werden, um eine wirksame Abschreckung zu gewährleisten.

Änderungsantrag 9
Artikel 5 Absatz 2

2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder
– besondere Rücksichtslosigkeit beinhalten oder
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder
– im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder
– Kinder mit Behinderungen, insbesondere mit Lernschwierigkeiten, betreffen.
Begründung
Strafen für die sexuelle Ausbeutung von Kindern unter derart erschwerenden Umständen müssen ausreichend streng sein, um dem gravierenden Charakter der Straftat gerecht zu werden und abschreckend zu wirken. Ein Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb geeigneter als eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell unter dem physischen Alter liegt.)
Jede sexuelle Ausbeutung von Kindern ist besonders rücksichtslos.

Änderungsantrag 10
Artikel 5 Absatz 3

3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn Jahren betreffen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, eine höhere Altersgrenze festzulegen, oder
– besondere Rücksichtslosigkeit beinhalten.
– Kinder mit Behinderungen, insbesondere mit Lernschwierigkeiten, betreffen.

Begründung

Strafen für den sexuellem Missbrauch von Kindern unter derart erschwerenden Umständen müssen ausreichend streng sein, um dem gravierenden Charakter der Straftat gerecht zu werden und abschreckend zu wirken. Ein Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb geeigneter als eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird, wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell unter dem physischen Alter liegt.)
Jede sexuelle Ausbeutung von Kindern ist besonders rücksichtslos.

Änderungsantrag 11
Artikel 5 Absatz 4

4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erfor-derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erfor-derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von min-destens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren betreffen oder – Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren betreffen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, eine höhere Altersgrenze festzulegen, oder
– Darstellungen von Gewalt- oder Zwangsanwendung gegen Kinder betreffen oder – Darstellungen von Gewalt- oder Zwangsanwendung gegen Kinder betreffen oder
– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder
– im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden. – im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden oder
– Kinder mit Behinderungen, insbeson-dere mit Lernschwierigkeiten, betreffen.

Begründung

Strafen für die Herstellung, Verbreitung und das Anbieten von Kinderpornographie unter derart erschwerenden Umständen müssen ausreichend streng sein, um den gravierenden Charakter der Straftat widerzuspiegeln und abschreckend zu wirken. Ein Höchststrafmaß von 10 Jahren erscheint deshalb geeigneter als eines von 8 Jahren. Dies ist auch das Höchststrafmaß in dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über Menschenhandel.
Eine Altersgrenze von zehn Jahren ist willkürlich, da sie zu verstärkter sexueller Ausbeutung von Kindern führt, die nur wenige Monate älter als zehn Jahre sind. Die Altergrenze für Kinder liegt per definitionem bei achtzehn Jahren; die Annahme dieses Änderungsantrags würde also bedeuten, dass die Ausbeutung eines Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren nicht so streng bestraft wird wie die eines Kindes unter sechzehn Jahren. Wichtig ist, dass Kinder mit Behinderungen in den Vorschlag einbezogen werden, da viele von ihnen besonderer Schutzmaßnahmen bedürfen, beispielsweise Kinder mit Lernschwierigkeiten. (Diese wurden bisher als geistig behindert bezeichnet, wobei das mentale Alter generell unter dem physischen Alter liegt.)

Änderungsantrag 12
Artikel 7

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen sowie die Einziehung aller Erträge aus Kinderpornographie und der sexuellen Ausbeutung von Kindern gehören. Die Mitgliedstaaten verwenden diese Beträge für den Schutz und die Rehabilitierung der Opfer.

Zu diesen Sanktionen können andere Sanktionen gehören, beispielsweise:
(a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen oder
(b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit oder
(c) richterliche Aufsicht oder
(d) richterlich angeordnete Auflösung oder
(e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. (a) Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen oder
(b) vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit oder
(c) richterliche Aufsicht oder
(d) richterlich angeordnete Auflösung oder
(e) vorübergehende oder endgültige Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden.

Begründung

Der Grundsatz der Einziehung von Erträgen aus Straftaten ist auf europäischer Ebene bereits durch das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlag-nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 333 vom 9. 12. 1998, S. 1) fest verankert. Er sollte auch auf die Straftaten Anwendung finden, die in den Anwendungsbereich dieses Rahmenbeschlusses fallen. Ferner ist es wichtig, dass die Erträge aus Straftaten zum Schutz und zur Betreuung der Opfer verwendet werden.

Änderungsantrag 13
Artikel 8 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 2, 3 oder 4 in den Fällen zu begründen, in denen 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf eine Straftat nach den Artikeln 2, 3 oder 4 in den Fällen zu begründen, in denen

(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder
(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
(a) die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde oder
(b) es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt oder
(c) die Straftat zugunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen oder natürlichen Person begangen wurde.


Begründung

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit in Bezug auf die einschlägigen Straftaten zu begründen, falls die Straftat zugunsten aller im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen Personen begangen wurde. Dies umfasst juristische und natürliche Personen.

Änderungsantrag 14
Artikel 8 Absatz 2

(2) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass er die Gerichtsbarkeitsbestimmungen in Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anwendet, sofern die Straftat außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurde. (2) Straftaten, die von einem Staatsangehörigen der Europäischen Union in Drittländern begangen werden, sind gemäß dem einzelstaatlichen Recht des Mitgliedstaats des Staatsangehörigen zu ahnden.

Begründung

Die Straftat der sexuellen Ausbeutung von Kindern, die in einem Drittland von einem EU-Staatsangehörigen begangen wird, sollte von und in seinem Mitgliedstaat verfolgt werden. Es darf keine Ausnahme geben, die dem jeweiligen Mitgliedstaat die Möglichkeit bietet, sich dieser Verantwortung zu entziehen.

Änderungsantrag 15
Artikel 8 Absatz 4

4. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, in welchen Fällen sie Absatz 2 anwenden, wobei sie gegebenenfalls angeben, für welche bestimmten Fälle und Umstände dies gilt. streichen

Begründung

Falls die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags nicht mehr zulässig ist (s. Änderungsantrag 8), muss dieser Absatz gestrichen werden.

Änderungsantrag 16
Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern und ihren Familien durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird.

Begründung

Sexueller Missbrauch von Kindern findet häufig innerhalb der Familie statt oder wird von Personen begangen, die eine persönliche Beziehung zu den Kindern und ihren Familien haben. In diesen Fällen ist die Familie durch den Missbrauch besonders betroffen und muss vor zusätzlichen Schäden geschützt werden.

Änderungsantrag 17
Artikel 10 Absatz 2


Betrifft nicht die deutsche Fassung.


Änderungsantrag 18
Artikel 10 Absatz 3

3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbe-stimmungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß dem Beschluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten Anlaufstellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbe-stimmungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen ihres Mandats voll einbezogen werden.

Begründung

Die Weitergabe und der Austausch von Informationen sind von grundlegender Bedeutung. Da die Kinderschänder sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch in den Ländern außerhalb der (erweiterten) Union operieren, ist es von entscheidender Bedeutung, dass eine intensive Zusammenarbeit nicht nur mit Europol, sondern auch mit Interpol gewährleistet ist.

Änderungsantrag 19
Artikel 10 Absatz 4

4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle für den Informationsaustausch über die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Das Generalsekretariat unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten Anlaufstellen. 4. Jeder Mitgliedstaat setzt das Generalsekretariat des Rates und die Kommission darüber in Kenntnis, welche Anlaufstelle für den Informationsaustausch im Hinblick auf die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie benannt wurde. Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten über die benannten Anlaufstellen oder können das Generalsekretariat ersuchen, dies in ihrem Namen zu tun.

Begründung
Redaktionelle Änderung und Subsidiarität.

Änderungsantrag 20
Artikel 10 Absatz 4a (neu)

(4a) Die Mitgliedstaaten richten Register der Personen ein, die wegen der Verbreitung von Kinderpornographie oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden sind. Die in diesen Registern enthaltenen Daten sollten allen Mitgliedstaaten und Europol zugänglich sein.

Begründung

Durch die Einrichtung von Registern kann die Aufspürung von Wiederholungstätern erleichtert werden. Im Sinne des Europol übertragenen Mandats und einer guten zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sollte allen übrigen Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Registern gewährt werden.

Änderungsantrag 21
Artikel 10 Absatz 4b (neu)

(4b) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und mit Europol alle zwei Jahre einen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und unterbreitet diesen dem Europäischen Parlament. Der erste Bericht ist spätestens am 31. März 2005 vorzulegen.

Begründung

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ist wesentlich, doch stellt sich die Frage, ob sie tatsächlich wirksam ist. Die Wirksamkeit muss von der Kommission in regelmäßigen Abständen in einem dem Europäischen Parlament zu unterbreitenden Bericht bewertet werden, so dass festgestellt werden kann, ob gegebenenfalls Änderungen im Mechanismus der Zusammenarbeit notwendig sind. Da die Mitgliedstaaten dem Rahmenbeschluss bis spätestens 31. Dezember 2002 nachkommen müssen, ist ein erster Bericht spätestens am 31. März 2005 fällig.
28. Mai 2001

STELLUNGNAHME DES AUSSCHUSSES FÜR DIE RECHTE DER FRAU UND CHANCENGLEICHHEIT (*)
für den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten
zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
(KOM(2000) 854 – C5-0043/2001 – 2001/0025(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Christa Prets

VERFAHREN
In seiner Sitzung vom 27. März 2001 benannte der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit Christa Prets als Verfasserin der Stellungnahme.
Der Ausschuss prüfte den Entwurf einer Stellungnahme in seinen Sitzungen vom 19. März 2001, 23. April 2001 und 28. Mai 2001.
In der letztgenannten Sitzung nahm er die nachstehenden Änderungsanträge einstimmig an.
Bei der Abstimmung waren anwesend: Maj Britt Theorin, Vorsitzende; Marianne Eriksson, stellvertretende Vorsitzende; Jillian Evans, stellvertretende Vorsitzende; Christa Prets, Verfasserin der Stellungnahme; María Antonia Avilés Perea, Carlo Fatuzzo (in Vertretung von Amalia Sartori gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Geschäftsordnung), Fiorella Ghilardotti, Lissy Gröner, Mary Honeyball, Anna Karamanou, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Astrid Lulling, Thomas Mann, Karin Scheele, Olle Schmidt (in Vertretung von Marieke Sanders-ten Holte), Miet Smet und Patsy Sörensen.

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie. Im Sinne des Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 soll das Interesse des Kindes im Vordergrund jeder Überlegung stehen. Der Ausschuss begrüßt ferner die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen grenzüberschreitende organisierte Kriminalität durch alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Sexuelle Ausbeutung von Kindern ist eine komplexe Erscheinung. Es ist wichtig, dass alle einschlägigen Rechtsvorschriften auf einer anwendbaren und umfassenden Definition der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie aufbauen, die über die einfache Feststellung einer „eindeutig sexuellen Handlung“ und die Herstellung von Material, welches eindeutig sexuelle Handlungen zeigt, hinausgeht. Im Fall von Kindern ist für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes ausschlaggebend, dass sie nicht informiert sind und somit keine bewussten Entscheidungen treffen können. Außerdem ist der physische und psychische Schaden durch sexuelle Ausbeutung bei Kindern anders als bei Erwachsenen, weshalb sie nicht nur einer besonderen Behandlung, sondern auch eines besonderen vorbeugenden Schutzes auf der Basis einer umfassenden Definition sexueller Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie bedürfen.

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit ist der Auffassung, dass eine der Hauptursachen für das Problem der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinder-porno-graphie in der sozialen Diskriminierung und Armut von Frauen liegt. Hier muss gesehen werden, dass eines der Szenarien, welches zur sexuellen Ausbeutung von Kindern führt, eine Ehe ist, in der der Täter Vorteile aus der schwachen sozialen und finanziellen Position von Frauen mit Kindern zieht. Auch die Adoption von Kindern aus Drittländern steht manchmal im Zusammenhang mit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Herstellung von Kinder-pornographie. In dieser Hinsicht möchte der Ausschuss auf die komplexen Zusammenhänge zwischen sexueller Ausbeutung von Kindern und Frauen- und Kinderhandel aufmerksam machen. In diesem Sinne muss die Europäische Union danach streben, Drittländer, in denen sexuelle Ausbeutung von Kindern auftritt, positiv zu beeinflussen. Zumal die Europäische Union nicht in der Lage ist, den Schutz von Opfern und ihren Familien in Drittländern zu gewährleisten, ist es wichtig, die Möglichkeit zu haben, Opfern und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht (Mütter, Väter) aus Drittländern ein besonderes Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu erreichen, dass die Opfer sich outen und gegen die Täter aussagen. Dies sind Mindest-standards, die eingehalten werden müssen, damit die Strafverfahren konsequent, schnell und wirkungsvoll sind. Darüber hinaus muss die Schaffung eines geeigneten rechtlichen Rahmens für soziale und medizinische Betreuung sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort geprüft werden.

Es ist von großer Bedeutung, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderporno-graphie nicht nur durch Aktionen der Polizei bekämpft werden, sondern dass auch die Zivil-gesellschaft einbezogen ist. Die entsprechenden Programme wie STOP und DAPHNE müssen als wichtige Bestandteile des Kampfes gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpor-nographie gesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dazu aufgefordert werden, sicherzu-stellen, dass die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Aktivitäten nichtstaatlicher Organisa-tionen und für Organisationen, die aktiv zu Gunsten von Opfern sexueller Ausbeutung tätig sind, um ihnen die Chance eines neuen würdevollen Lebens zu geben, gewährleistet ist.

Darüber hinaus sollten die Erträge der Täter und aller anderen an der sexuellen Ausbeutung von Kindern beteiligten Akteure beschlagnahmt werden und in einen Fonds für Opfer von Straftaten und für NRO, die sich mit Kinderrechten beschäftigen, einfließen.

Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit ist der Auffassung, dass es nur durch eine konsequente Bekämpfung der organisierten Kriminalität möglich ist, die Verbrechen der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie zu bekämpfen. Die Verbreitung und gemeinsame Nutzung von Informationen ist von grundlegender Bedeutung. Da die Sexualtäter sowohl in den Mitgliedstaaten als auch außerhalb der (erweiterten) Union agieren, ist es wichtig, dass eine intensivierte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol sondern auch mit Interpol gesichert wird. Um die Strukturen der organisierten Kriminalität bekämpfen zu können, ist es entscheidend, dass diese Behörden mit der besten zur Verfügung stehenden Technik arbeiten. Darüber hinaus ist es nur durch einen wirkungsvollen Schutz der Opfer möglich, die beste Praxis in Justizverfahren zu gewährleisten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und Chancengleichheit ersucht den federführenden Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Vorschlag der Kommission Änderungen des Parlaments

Änderungsantrag 1
Erwägung 6

(6) Die bedeutende Arbeit, die von internationalen Organisationen geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union. (6) Die bedeutende Arbeit, die von interna-tionalen Organisationen, insbesondere den Vereinten Nationen im Rahmen ihres Pro-tokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes und im Rahmen des künftigen Übereinkommens gegen die Cyber-Kriminalität geleistet wird, bedarf der Ergänzung durch die Europäische Union.

Begründung
Größere Genauigkeit.

Änderungsantrag 2
Artikel 1 Buchstabe b)

b) "Kinderpornographie" pornographisches Material mit bildlichen Darstellungen von Kindern, die an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligt sind; b) "Kinderpornographie" Audio-, Bild- oder Textmaterial, welches Kinder in einem Kontext des sexuellen Missbrauchs oder zu einem gewalttätigen, menschenverach-tenden oder erniedrigenden Zweck darstellt oder beschreibt;

Begründung

Die Rechtsvorschrift soll nicht nur bildliches kinderpornographisches Material, sondern auch entsprechendes Audio- und Textmaterial einschließen. Die Definition der Pornographie muss auf Material ausgedehnt werden, welches sexuelle Gefühle anregt, und nicht nur für Material gelten, welches eindeutig sexuelle Handlungen darstellt.

Änderungsantrag 3
Artikel 2 Buchstabe a)

a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; a) Nötigung, Verleitung, Ausbeutung, Gewinnerzielung oder sonstige die Kinderprostitution begünstigende Handlungen; besondere Aufmerksamkeit ist der Rolle der Medien im Hinblick auf die Veröffentlichung und die Verbreitung kinderpornographischen Materials zu widmen;

Begründung

Medien, in denen Kinderpornographie veröffentlicht wird, sollten beobachtet und entsprechend bestraft werden.

Änderungsantrag 4
Artikel 2 Buchstabe b)a (neu)

(b)a jegliche Tätigkeit, die auf die Begün-stigung von und Ermunterung zu Prakti-ken der sexuellen Ausbeutung von Kindern innerhalb oder außerhalb seines Hoheits-gebiets abzielt;

Begründung

Tätigkeiten die zur sexuellen Ausbeutung von Kindern ermuntern, namentlich die Tätigkeiten der Agenturen, die Sextourismus anbieten, sind zu untersuchen und zu ahnden.

Änderungsantrag 5
Artikel 3 Absatz 1 einleitender Satz

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter Strafe gestellt werden: 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eine EDV-Systems begangen wurden, unter Strafe gestellt werden:

Begründung

Die Qualifizierung „vorsätzlich“ kann hinsichtlich der Bestrafung zu subjektiven Auslegungen führen und dazu, dass „nicht vorsätzliche“ Handlungen dieser Art denkbar und hinnehmbar sein könnten. Dies ist in keiner Weise zu akzeptieren.

Änderungsantrag 6
Artikel 3 Absatz 2

2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu-stellen, dass unbeschadet der ansonsten in diesem Rahmenbeschluss geltenden Defini-tionen die Handlungen gemäß Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie porno-graphisches Material folgender Art betref-fen: 2. Jeder Mitgliedstaat trifft außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unbeschadet der ansonsten in diesem Rahmenbeschluss geltenden Definitionen die Handlungen gemäß Absatz 1 unter Strafe gestellt werden, wenn sie Material folgender Art betreffen:
a) bildliche Darstellung eines an eindeutig sexuellen Handlungen beteiligten Kindes, außer wenn die Person, die ein Kind dar-stellt, zum Zeitpunkt der Darstellung über achtzehn Jahre alt war. a) Audio-, Bild- oder Textmaterial, welches Kinder in einem Kontext des sexuellen Missbrauchs oder zu einem gewalttätigen, menschenverachtenden oder erniedri-genden Zweck darstellt oder beschreibt, außer wenn die Person, die ein Kind dar-stellt, zum Zeitpunkt der Darstellung über achtzehn Jahre alt war.
Begründung
Die Definition der sexuellen Ausbeutung von Kindern muss so breit wie möglich gefasst sein, um einen angemessenen Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch zu gewährleisten.

Änderungsantrag 7
Artikel 4 Absatz 1

1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3 unter Strafe gestellt wird. 1. Jeder Mitgliedstaat trifft die erforder-lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach den Artikeln 2 und 3, insbesondere die Organisation der Bege-hung oder die Anleitung anderer zu ihrer Begehung, unter Strafe gestellt wird.

Begründung

Da Kinderpornographie und sexuelle Ausbeutung von Kindern sehr oft im Rahmen der organisierten Kriminalität verübt werden, muss sichergestellt werden, dass sich alle Mitwirkenden strafbar machen, vom tatsächlichen Täter bis zum Drahtzieher im Hintergrund.

Änderungsantrag 8
Artikel 5 Absatz 2

2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straf-taten nach Artikel 2 Buchstabe a und Arti-kel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 2. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder
– Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben. Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemessener als acht Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet wird.

Änderungsantrag 9
Artikel 5 Absatz 2 dritter Spiegelstrich

– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – zur Bereicherung der an der Straftat Beteiligten führen oder

Begründung

Größere Präzision.
Änderungsantrag 10
Artikel 5 Absatz 3

3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 3. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Kinder unter zehn Jahren betreffen oder – Kinder unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben. Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemes-sener als acht Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet wird.

Änderungsantrag 11
Artikel 5 Absatz 4

4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens acht Jahren geahndet werden, wenn sie 4. Unbeschadet zusätzlicher Definitionen in den Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis c und Artikel 4 mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren geahndet werden, wenn sie
– Darstellungen von Kindern unter zehn Jahren betreffen oder
– Darstellungen von Kindern unter sechzehn Jahren betreffen oder

Begründung

Strafen für die Ausbeutung der Prostitution eines Kindes unter derart gravierenden Um-ständen sollten ausreichend hart sein, um der Schwere des Verbrechens gerecht zu werden und abschreckende Wirkung zu haben. Deshalb erscheinen zehn Jahre Höchststrafe angemes-sener als acht Jahre. Des weiteren erscheint es willkürlich, die Grenze beim Alter von zehn Jahren zu ziehen, da damit einem verstärkten Zugriff auf Kinder, die einige Monate älter sind als 10 Jahre, Vorschub geleistet wird.

Änderungsantrag 12
Artikel 5 Absatz 4 dritter Spiegelstrich

– mit beachtlichen Erträgen verbunden sind oder – zur Bereicherung der an der Straftat Beteiligten führen oder

Begründung
Größere Präzision.

Änderungsantrag 13
Artikel 7 einleitender Satz

Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können, beispielsweise: Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 6 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen sowie die Beschlagnahme aller Erträge aus Kinderpornographie und sexueller Ausbeutung von Kindern gehören können. Die Mitgliedstaaten lassen diese Beträge dem Schutz und der Rehabilitation der Opfer zukommen. Sie können andere Sanktionen vorsehen wie beispielsweise:

Begründung

Das Prinzip der Beschlagnahme von Erträgen aus Straftaten ist auf europäischer Ebene durch den Europarat bereits gut eingeführt (vgl. Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998) Die Umleitung von Erträgen aus Straftaten zum Schutz und zur Betreuung der Opfer ist äußerst wichtig.

Änderungsantrag 14
Artikel 9

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Opfer von Straftaten im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einen angemessenen Rechtsschutz und eine entsprechende Stellung im Gerichtsverfahren erhalten. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner für einen angemessenen Rechtsbeistand für Opfer und Zeugen, Unterstützung durch Kinder-psychologen und Übersetzung in ihre und aus ihren Sprachen und gewähr-leisten, dass gegenüber den Opfern und deren Familien eine einfache, ange-messene und verständliche Sprache benutzt wird, damit sie das gesamte Verfahren verstehen. Kinder erhalten die Möglichkeit, per Video als Zeugen auszusagen. Insbesondere stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Opfern durch strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren kein zusätzlicher Schaden zugefügt wird. Dazu schützt jeder Mitgliedstaat die Privatsphäre, Identität und physische Sicherheit der Opfer, ihrer Familien und der Zeugen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten darüber hinaus, dass den Opfern die notwendige soziale Unterstützung zuteil wird, die ihnen hilft, das aus dem Erlittenen resultierende Trauma zu überwinden, und damit ihre Reintegration in die Gesellschaft fördert.
Besondere Aufenthaltsgenehmigungen sind den Opfern, die als Zeugen auftreten, und ihren Bezugs-personen mit Sorgerecht während der Justizverfahren und so lange zu gewähren, wie die Sicherheit des Opfers bedroht ist.

Begründung

Dies sind Mindeststandards, die eingehalten werden müssen, damit Strafverfahren konse-quent, schnell und effektiv sind. Die Möglichkeit von Sonderurlaub für Sorgepflichtige und besondere Aufenthaltsgenehmigungen für Opfer und deren Bezugspersonen mit Sorgerecht können verhindern helfen, dass die Betroffenen erneut Opfer von Verbrechen werden, und sie zur Zeugenaussage ermutigen. Darüber hinaus muss die Schaffung eines geeigneten recht-lichen Rahmens für soziale und medizinische Betreuung sowie einen sicheren und anonymen Aufenthaltsort geprüft werden. Die Erfahrung einer Zeugenaussage vor Gericht kann für ein Kind traumatisch sein. Wenn man einem Kind jedoch die Möglichkeit gibt, außerhalb eines Gerichts und mit Hilfe einer Person, die dafür speziell ausgebildet ist, eine auf Video aufgezeichnete Zeugenaussage zu machen, kann dies die psychische Belastung des Kindes wesentlich verringern. Es ist wichtig, dass ein Kind möglichst viel Unterstützung erhält, um großen psychischen Stress zu verhin-dern und es ihm zu ermöglichen, eine möglichst verlässliche Zeugenaussage zu machen.

Änderungsantrag 15
Artikel 10 Absatz 3

3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbestim-mungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mit-gliedstaaten dafür, dass Europol im Rahmen seines Mandats und die gemäß dem Be-schluss des Rates zur Bekämpfung der Kinderpornographie mitgeteilten Anlauf-stellen voll einbezogen werden. 3. Zum Zwecke des Informationsaustauschs über Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 im Einklang mit den Datenschutzbestim-mungen richten die Mitgliedstaaten operative Anlaufstellen ein oder nutzen bereits vorhandene Kooperationsmecha-nismen. Insbesondere sorgen die Mitglied-staaten dafür, dass Europol und Interpol im Rahmen ihrer Mandate und eines komple-mentären Verfahrens voll einbezogen werden und mit den besten zur Verfügung stehenden Techniken operieren. Die Mit-gliedstaaten sollten auch eine interna-tionale Zusammenarbeit zwischen Polizei und NGO in Erwägung ziehen, insbeson-dere durch Errichtung und Finanzierung einer gemeinsamen Datenbank für die Überwachung und Aufspürung von Kinderpornographie im Internet.

Begründung

Die Verbreitung und gemeinsame Nutzung von Information sind von grundlegender Bedeutung. Da Sexualstraftäter sowohl in den Mitgliedstaaten als auch außerhalb der (erweiterten) Union operieren, ist es wichtig, dass eine vertiefte Zusammenarbeit nicht nur mit Europol, sondern auch mit Interpol gewährleistet wird. Um die Strukturen der organisierten Kriminalität durchbrechen zu können, ist es wichtig, dass die besten zur Verfügung stehenden Techniken eingesetzt werden. Da die Verbreitung von Kinderpornographie konkurrenzlos am größten im Internet ist, müssen die Mitgliedstaaten der EU sich in ihrem Kampf gegen die Kinderpornographie eingehend damit befassen.

Änderungsantrag 16
Artikel 10 Absatz 4 a (neu)

4a. Die Mitgliedstaaten erarbeiten gemeinsame Strategien zur vorbeugenden Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie sowie deren Verbreitung.

Begründung

Im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und die Kinderpornographie sollten insbesondere die Möglichkeiten der Prävention einbezogen werden.